Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_750/2024 vom 2. Mai 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts (5A_750/2024) vom 2. Mai 2025 betrifft den persönlichen Kontakt zwischen einem Kind und seiner Großmutter im Rahmen von Weisungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die Eltern des Kindes, A._ (Mutter) und B._ (Vater), leben getrennt. Nachdem B._ Kontakte mit dem Kind, C._, unter Auflagen (wie der Anwesenheit der Mutter) hatte, wurden diese aufgrund von Vorwürfen seitens der Mutter gegen die Großmutter (sexueller Missbrauch in der Kindheit des Vaters) angeordnet.

Nach verschiedenen zwischenzeitlichen Regelungen hob die KESB am 11. Juni 2024 die Weisung, die den Kontakt zwischen C.__ und der Großmutter betraf, unter der Annahme auf, dass keine konkrete Gefährdung für das Kind bestehe. Die Mutter erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, das die Beschwerde abwies.

Die Mutter ging daraufhin vor das Bundesgericht und beantragte, den Obergerichtsentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die KESB zurückzuweisen. Die Mutter argumentierte, sie und die Eltern hätten nicht persönlich angehört werden müssen, was einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstelle.

Das Bundesgericht qualifizierte die Beschwerde als unbegründet. Es stellte fest, dass die Oberinstanz die notwendigen Entscheidungen getroffen und die Beweggründe für die Aufhebung der Weisung hinreichend dargelegt hatte. Die Ausführungen der Mutter zur Anhörung wurden als nicht notwendig erachtet, da keine wesentlichen neuen Erkenntnisse durch eine persönliche Anhörung zu erwarten gewesen wären. Das Gericht stellte fest, dass die Aufhebung der Weisung auf einer angemessenen Beurteilung der Situation basierte und keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindes vorlagen.

Die Mutter konnte auch nicht überzeugend darlegen, dass eine Aufrechterhaltung der Weisung für das Wohl des Kindes notwendig sei. Der Verdacht eines Missbrauchs wurde als unbegründet eingestuft, und die positive Entwicklung des Kindes wurde in den Vordergrund gerückt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin in Rechnung, ohne dass den übrigen Parteien Entschädigungen zugesprochen wurden.