Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_100/2025 vom 2. Mai 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_100/2025

Sachverhalt: C.A., die Tochter der geschiedenen Eltern A.A. und B.A., lebt seit Februar 2023 in einer Wohneinrichtung. A.A. wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Sorgerechtsverantwortung zugesprochen, jedoch wurde ihr in einem späteren Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Die Beiständin des Kindes stellte fest, dass der Reisepass des Mädchens bald abläuft und beantragte, dass ihr die Vollmachten zur Verlängerung des Passes übertragen werden. A.A. eilte dem nicht nach, und es gab Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation mit der Beiständin.

Das Familiengericht wies A.A. an, den Reisepass bis zum Stichtag zu erneuern, was sie trotz der Anweisung nicht tat. Das Obergericht intervenierte und erteilte A.A. unter Androhung von Strafen die Weisung, bei der Erneuerung des Reisepasses aktiv mitzuwirken. A.A. reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die vorinstanzlichen Entscheidungen und die Argumente der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass A.A. in der gegebenen Situation umfassend informiert war und der Gefahr einer Kindeswohlgefährdung durch den abgelaufenen Reisepass nicht rechtzeitig entgegenwirkte. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass A.A. trotz gesundheitlicher Probleme die Möglichkeit hatte, aktiv zu werden.

Im Hinblick auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Weisung an A.A., mit der Beiständin bei der Passverlängerung zusammenzuarbeiten, sah das Gericht eine Kindeswohlgefährdung und bestätigte die Maßnahmen. Die mit der Weisung verbundene Strafandrohung wurde ebenfalls als gerechtfertigt erachtet.

A.A.s Argumente bezüglich der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs wurden als nicht ausreichend anerkannt, da sie die Möglichkeit hatte, ihre Sicht vor der höheren Instanz darzulegen.

Das Bundesgericht beurteilte das Verfahren abschließend als aussichtslos für A.A. und wies ihre Beschwerde ab, während sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Ihre Bitte um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten in Höhe von 2.000 CHF wurden A.A. auferlegt.