Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (9C_489/2024) vom 1. Mai 2025:
Sachverhalt: Die A._ AG mit Sitz im Kanton Zug wurde für die Steuerperioden 2015 bis 2018 durch die Kantonale Steuerverwaltung Zug veranlagt. Nach einer Buchprüfung stellte das Kantonale Steueramt Zürich fest, dass möglicherweise der tatsächliche Verwaltungssitz der A._ AG im Kanton Zürich und nicht im Kanton Zug war, was zur Beantragung einer unbeschränkten Steuerhoheit für den Kanton Zürich führte. Die A.__ AG beantragte infolgedessen die Revision ihrer Steuerveranlagungen, die jedoch wegen Fristversäumnis abgewiesen wurde.
Das Verwaltungsgericht Zug bestätigte diesen Entscheid, worauf die A.__ AG beim Bundesgericht Beschwerde einlegte. Sie forderte die Aufhebung des Vorinstanzentscheids und die Feststellung, dass sie die Frist für die Revision gewahrt habe.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde formell zulässig sei, da sie gegen einen letztinstanzlichen Entscheid gerichtet war. Allerdings wurden mehrere der Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig erachtet, insbesondere die Feststellung der Fristwahrung.
Im Hinblick auf die Revision wegen interkantonaler Doppelbesteuerung führte das Gericht aus, dass die direkte Bundessteuer nicht unter die Revisionsgründe falle und die Beschwerdeführerin keinen zulässigen Revisionsgrund geltend gemacht habe. Bei Kantons- und Gemeindesteuern wurde festgestellt, dass das Verbot der Doppelbesteuerung zwar ein Argument für Änderungen an Veranlagungsentscheidungen darstellt, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Bundesgericht erlaubte keine nachträgliche Änderung von Veranlagungen ohne die Erfüllung spezifischer Fristen.
Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der Kantons- und Gemeindesteuern ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten.
Ergebnis: 1. Die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern wird ebenfalls abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von 3.000 CHF werden der A.__ AG auferlegt.
Das Urteil wurde den beteiligten Parteien und relevanten Steuerbehörden schriftlich mitgeteilt.