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Das Bundesgericht hat am 1. Mai 2025 in den Verfahren 5A_874/2024 und 5A_875/2024 geurteilt, die sich mit einem Scheidungs- und Sorgerechtsstreit zwischen A.A. (Vater) und B. (Mutter) sowie den damit verbundenen Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege befassen.
Sachverhalt: Die Eltern A.A. und B. sind geschieden und haben eine gemeinsame Tochter C.A. Die Scheidung wurde am 31. August 2022 ausgesprochen. Das Bezirksgericht Hinwil entschied, dass die Tochter in der Obhut der Mutter bleibt. Im Juli 2023 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Vater das Recht auf persönlichen Kontakt zu seiner Tochter aufgrund seines auffälligen Verhaltens. Der Vater beantragte im September 2023 die alleinige elterliche Sorge und versuchte vergeblich, sein Besuchsrecht wiederherzustellen.
Das Bezirksgericht wies die Anträge des Vaters im Juni 2024 ab und gewährt ihm nur eine eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeit via Videobotschaften. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidungen im November 2024, was der Vater beim Bundesgericht anfocht.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die beiden Verfahren wegen des gemeinsamen Lebenssachverhalts zusammengelegt werden können. Die Ablehnungen der Anträge des Vaters wurden von der Vorinstanz vor allem damit begründet, dass keine wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen eingetreten seien, und die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Kindeswohls durch den weiterhin instabilen und bedrohlichen Verhalten des Vaters festgestellt wurde.
Der Vater rügte, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidung willkürlich gehandelt habe und stellte Forderungen nach Wiederherstellung seines Besuchsrechts, der Zusendung aktueller Fotos seiner Tochter sowie der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht wies diese Beschwerden ab, da die Anträge des Vaters nach dessen eigenen Angaben aussichtslos erschienen und er keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt hatte, um eine Änderung des Kontaktrechts zu rechtfertigen.
Entscheid: Das Bundesgericht entschied, die Beschwerden abzuweisen, da die vorinstanzlichen Entscheidungen rechtlich haltbar seien. Dem Vater wurde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt.