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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_621/2024 vom 29. April 2025:
Sachverhalt: A._, ein 1952 geborener Mann, erlitt 1992 einen Gleitschirmunfall, der zu einer vollständigen Paraplegie führte. Er ist seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen. 1993 wurde ihm von der IV-Kommission des Kantons Aargau ein Treppenlift zur leihweisen Nutzung genehmigt, um seine Fortbewegung zu erleichtern. Ab 1995 erhielt er eine Invalidenrente. Im Jahr 2023 beantragte er die Kostenübernahme für den präventiven Ersatz von Komponenten seines Treppenlifts, die von der IV nicht genehmigt wurde, da er das AHV-Rentenalter erreicht hatte. Stattdessen wurde ihm der Treppenlift kostenlos zu Eigentum überlassen, und er musste selbst für alle künftigen Reparaturen und Wartungskosten aufkommen. Dagegen erhob A._ Einsprache und argumentierte, das Treppenlift-Seil sei bereits gerissen und es gehe nicht mehr um einen präventiven Ersatz. Die Ausgleichskasse bestätigte jedoch ihre Entscheidung.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau Bundesrecht verletzt hatte, indem es den Anspruch auf Kostenübernahme für den Seilersatz verweigerte. Der Kern des Streits lag in der Frage, ob A._ einen Anspruch auf Kostenübernahme aufgrund der Besitzstandsgarantie (Art. 4 HVA) hatte, da Treppenlifte nicht in der Liste der Hilfsmittel der Altersversicherung aufgeführt sind. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass A._ den Treppenlift 1993 nur für die Integration in den Erwerbsbereich erhalten hatte und deshalb keine Ansprüche im Haushalt geltend machen könne.
A.__ war jedoch seit 2003, nach der Trennung von seiner Frau, im Haushalt tätig und kümmerte sich um seine Kinder. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz es versäumt hatte zu prüfen, ob dieser Aufgabenbereich, der nach der Hilfsmittelzusage entstanden war, auch für die Frage der Kostenübernahme relevant war.
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz ihre rechtlichen Überlegungen nicht vollständig verfolgt hatte und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung zurück an die Ausgleichskasse. Das Gericht entschied zudem über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung an A.__.
Entscheidung: Die Beschwerde von A._ wurde teilweise gutgeheißen, das vorhergehende Urteil und der Einspracheentscheid wurden aufgehoben und die Angelegenheit zur Klärung des Sachverhalts und zur Neufeststellung zurückverwiesen. Die Ausgleichskasse muss die Gerichtskosten tragen und A._ eine Entschädigung zahlen.