Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_650/2024 vom 24. April 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_650/2024 vom 24. April 2025

Sachverhalt: Die A._ GmbH, eine deutsche Gesellschaft, beantragte 2023 beim Regionalgericht Albula einen Arrest gegen B._, basierend auf einem früheren Gerichtsurteil, das B._ zur Zahlung von über 1,6 Millionen Franken verurteilt hatte. Das Arrestziel war eine Wohnung, die formell im Eigentum der C._ AG stand, deren einzige Verwaltungsrätin E._ ist, die eine langjährige Lebenspartnerin von B._ war. Der Arrest wurde zunächst bewilligt, B._ und die C._ AG legten jedoch Einsprache ein, die vom Regionalgericht gutgeheißen wurde.

Die A._ GmbH erhob daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden, das die Einspracheentscheidung bestätigte und den Arrest aufhob. Die A._ GmbH wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragte, die Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben und den Arrest zu bestätigen.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte den Fall und stellte fest, dass die Arresteinsprache als Endentscheid gilt und die Beschwerde fristgerecht eingelegt wurde. Es stellte fest, dass es sich im Wesentlichen um die Frage handelt, ob die Eigentumswohnung als Vermögensgegenstand des Arrestschuldners (B._) durch die C._ AG hindurch mit Arrest belegt werden kann, eine Materie, die Ausnahmen vom Prinzip der rechtlichen Selbstständigkeit juristischer Personen betrachtet.

Das Gericht erläuterte, dass ein Durchgriff nur in Ausnahmen möglich ist, wenn die wirtschaftlichen Identitäten von Schuldner und Dritten offenkundig sind und die rechtliche Selbständigkeit missbräuchlich genutzt wird, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Das Kantonsgericht hatte im vorliegenden Fall die Indizien gewürdigt und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht genügend Beweis für eine solche wirtschaftliche Identität und Beherrschung des Dritten durch den Schuldner erbracht hatte.

Insbesondere sei die Tatsache relevant, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass B._ einen finanziellen Einfluss auf den Kauf oder das Eigentum der C._ AG hatte. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Kantonale Gericht geeignet und nicht willkürlich entschieden hatte, dass keiner der Vorwürfe gegen die Beweiswürdigung bestand und die Annahme, dass die Beschwerdegegnerin (C.__ AG) als eigenständiges Subjekt betrachtet werden müsse, gerechtfertigt sei.

Entscheid: Die Beschwerde der A.__ GmbH wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wirtschaftlichen Identität zwischen Schuldner und Drittem in Arrestverfahren, sowie die Beweislastverteilung, die im Zwangsvollstreckungsrecht von Bedeutung ist.