Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_29/2025 vom 16. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_29/2025 vom 16. April 2025

Sachverhalt: Im Jahr 1994 erwarben die Geschwister B.C._, D.C._ und E.C._ ein Grundstück in Miteigentum. In einem Erbteilungsvertrag von 2011 verpflichteten sie sich, dieses Grundstück in drei Parzellen aufzuteilen und jeder sollte eine Parzelle zu Alleineigentum erhalten. Bis zur Aufteilung blieb die A._ Immobilien AG als Verwalterin des Grundstücks zuständig. 2017 beschlossen die Miteigentümer, den Verwaltungsvertrag mit der A._ zu kündigen, was B.C._ jedoch widersprach.

D.C._ und E.C._ klagten 2021 gegen die A._ und B.C._, worauf das Zivilgericht feststellte, dass die A._ kein Mandat zur Verwaltung des Grundstücks hatte. Die Berufung der A._ und B.C.__ wurde vom Appellationsgericht abgewiesen, was letztlich zum Bundesgericht führte.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführer legitimiert waren, da sie als Parteien des strittigen Verwaltungsvertrags betroffen waren. Die Zentrum dieser Rechtsstreitigkeit war, ob der Verwaltungsvertrag durch die Kündigung von 2017 wirksam beendet wurde.

Die Beschwerdeführer argumentierten, dass eine Kündigung des Verwaltungsvertrags nur einstimmig hätte erfolgen dürfen, beriefen sich dabei auf Klauseln des Erbteilungsvertrags. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz die Kündigung zu Recht als gültig betrachtete, da es sich bei der Verwaltung um eine wichtige Verwaltungshandlung handelt, die mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden konnte.

Die Vorinstanz hatte zudem den inneren Willen der Miteigentümer berücksichtigt und festgestellt, dass kein tatsächlicher Konsens über eine individuelle Verwaltungsordnung bestand, die eine einstimmige Kündigung des Vertrags verlangt hätte. Das Gericht wies die Vorwürfe der Beschwerdeführer zurück und bestätigte die rechtmäßige Auflösung des Verwaltungsvertrags durch die Miteigentümer.

Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten sowie eine reduzierte Entschädigung für die Beschwerdegegner.