Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025

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Das Bundesgericht hat in dem Urteil 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 über die Beschwerde von A.__ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen entschieden, der seinen Antrag auf eine Invalidenrente abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer hatte sich nach einem Bandscheibenvorfall 2013 erstmals um Leistungen der Invalidenversicherung beworben und wurde anfangs mit einer 16%igen Invalidität beurteilt, was später auf 28% erhöht wurde. Im Jahr 2020 stellte er einen neuen Antrag, da er zusätzlich zu physischen Beschwerden auch an Depressionen litt. Die IV-Stelle schätzte daraufhin seine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten als vollständig und verneinte einen Rentenanspruch. Diese Entscheidung wurde durch das Versicherungsgericht bestätigt.

Im Verfahren vor dem Bundesgericht argumentierte A._, dass es erhebliche gesundheitliche Veränderungen gegeben habe, die eine neue Begutachtung erforderten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die medizinischen Berichte und Gutachten, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der PMEDA, korrekt gewürdigt hatte. Der Gutachter Dr. med. B._ kam zu dem Ergebnis, dass keine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands vorliege und dass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits in früheren Gutachten berücksichtigt worden seien.

Das Gericht entschied, dass es keinen Grund gab, die Feststellungen der Vorinstanz zu beanstanden, und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wurde jedoch in den Genuss unentgeltlicher Rechtspflege und Vertretung gestellt, da er nach Ansicht des Gerichts bedürftig war. Die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt, jedoch vorläufig von der Bundesgerichtskasse getragen.