Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_133/2024 vom 2. Mai 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2025 betrifft zwei langwierige Streitigkeiten zwischen A._ und seinen Geschwistern bezüglich der Entscheidungen von Hauptversammlungen der Gesellschaften B._ SA und D.__ SA. Im Folgenden sind die wesentlichen Punkte des Urteils zusammengefasst:

Sachverhalt

A._ und E._ sind die alleinigen Erben von F._ und G._, die während ihres Lebens jeweils einen Teil der Anteile an den beiden Immobiliengesellschaften B._ SA und D._ SA besaßen. Nach dem Tod der Eltern führten die Geschwister zuweilen gemeinsame Hauptversammlungen, bei denen es immer wieder zu Konflikten über die Verteilung der Anteile und die Ausübung der Stimmenrechte kam.

Streitgegenstand
  1. A.__ klagt gegen die Beschlüsse der Hauptversammlungen von 2015 (4A_133/2024) und 2018 (4A_439/2024):
  2. Er beanstandet die Gültigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse, insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Anteile und der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern.
  3. Der Kläger stellte in beiden Verfahren Ansprüche auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse und auf die Einberufung neuer Hauptversammlungen.
Erwägungen des Bundesgerichts
  1. Zulässigkeit der Beschwerden: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerden fristgerecht eingereicht wurden und die rechtlichen Anforderungen für die Beurteilung von Nichtigkeitsklagen erfüllen. Dies schloss die Prüfung von verfahrensrechtlichen Aspekten und der Zuständigkeiten in den Gesellschaften ein.

  2. Feststellung der Nichtigkeit:

  3. Das Gericht befand, dass die angefochtenen Hauptversammlungen zumindest formell ordnungsgemäß einberufen wurden.
  4. A.__ konnte die geltend gemachten Vorwürfe (wie den angeblichen Mangel an Zuständigkeit bei der Einberufung) nicht ausreichend belegen, und es wurde ihm nicht gelungen, einen Nachweis für einen Kausalzusammenhang zwischen den beanstandeten formalen Mängeln und den getroffenen Entscheidungen zu erbringen.

  5. Beweisangebote: A.__s Anforderungen zur Berücksichtigung seiner Beweise, insbesondere zu inoffiziellen Aufnahmen von den Hauptversammlungen, wurden als unzulässig abgelehnt, da sie gegen geltende Rechtsnormen verstoßen.

  6. Abwehr von Ansprüchen: A.__s Argumente hinsichtlich einer Ungleichbehandlung als Minderheitsaktionär wurden zurückgewiesen, da die Mehrheit der Stimmen in den Hauptversammlungen aus Sicht des Gerichts rechtmäßig gehandhabt wurde. Es wurde klargestellt, dass das Gesetz es den Mehrheitsaktionären erlaubt, Entscheidungen zu treffen, auch wenn diese gegen die Interessen der Minderheit gerichtet sind.

  7. Entscheidung: In beiden Fällen wurde der Kläger in seinen Beschwerden abgewiesen. Die Verfahren wurden als unbegründet angesehen, und die Kosten wurden A.__ auferlegt. Das Gericht forderte ihn zudem auf, den intimen Parteien eine Entschädigung zu zahlen.

Insgesamt unterstreicht das Urteil die Komplexität bei der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen und die strengen Anforderungen, die an Grund und Anlass solcher Rechtsstreitigkeiten gestellt werden.