Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_362/2024 vom 30. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_362/2024 vom 30. April 2025:

Sachverhalt: Die Angeklagte A._ wurde durch das Tribunal de police Genève am 25. Januar 2023 wegen Vertrauensmissbrauchs, Urkundenfälschung und Diffamierung verurteilt. Ihr wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 30 Franken mit einer dreijährigen Aufschiebung auferlegt. In einem späteren Berufungsverfahren hob die Chambre pénale d'appel et de révision am 12. März 2024 Teile des Urteils auf und sprach A._ schuldig in Bezug auf Vertrauensmissbrauch und Diffamierung, überwiegend basierend auf einem Audit-Bericht über finanzielle Unregelmäßigkeiten während ihrer Tätigkeit bei der Organisation C.__.

Die Organisation hatte A._ im Februar 2020 aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung angezeigt. Ein Audit wies auf mehrere Betrugsfälle hin, bei denen A._ Gelder von der Kasse unterschlagen hatte. A.__ wandte sich daraufhin mit einer Strafanzeige wegen Diffamierung gegen die Organisation und eine andere beteiligte Person.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Prinzip der Anklage: A._ argumentierte, es habe eine Verletzung des Anklageprinzips (Artikel 9 CPP) gegeben, weil die Anklageschrift unzureichend sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Anklage die wesentlichen Aspekte der Betrugsfälle ausreichend beschrieb und A._ genügend Informationen gab, um sich wirksam verteidigen zu können.

  1. Überprüfung der Beweislage: Das Gericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Beweislage, insbesondere den Audit-Bericht, angemessen gewürdigt hatte. Die Angeklagte hatte versucht, die Unparteilichkeit des Berichts und die darauf basierenden Tatsachen zu bestreiten, wies jedoch darauf hin, dass ihre Argumentation mehrheitlich appellatorisch war und daher nicht für eine Revision der Tatsachen führte.

  2. Diffamierung: A.__ bestritt auch die Vorwürfe der Diffamierung und argumentierte, dass sie die Beweise für ihre Unschuld nicht vorlegen konnte. Das Gericht entschied, dass sie auch keinen Zugang zu Beweisen hatte, die sie entlasten könnten, und dass ihre Argumentation zur Rechtmäßigkeit der veröffentlichten Behauptungen nicht ausreichend war.

  3. Schmerzensgeld: Die Angeklagte beantragte eine Entschädigung für erlittenes Unrecht, legte jedoch keine hinreichenden Gründe dar, um einen Anspruch geltend zu machen. Die Richter stellten fest, dass keine besonders schweren Eingriffe in ihre Persönlichkeit nachgewiesen wurden.

Fazit: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A._ als unbegründet zurück und bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen. Auch der Antrag auf Rechtshilfe wurde abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden A._ auferlegt.