Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_54/2025 vom 29. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_54/2025

Sachverhalt: Die Patientin B._ suchte am 17. Mai 2003 wegen einer teilweise Lähmung die Notfallstation des Spitals C._ auf. Nach unzureichender Diagnostik und Behandlung wurde sie ins Regionalspital D._ verlegt. Am 18. Mai 2003 erlitt sie einen vollständigen Schlaganfall, was zu einer halbseitigen Lähmung und Pflegebedürftigkeit führte. B._ forderte eine Entschädigung von der Spital C._-Stiftung wegen ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzung. Nachdem ihre Forderung zunächst abgewiesen wurde, ordnete das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsabklärung an, die zu einem Gutachten führte, das die Versäumnisse der Ärzte im Spital C._ bestätigte.

Das Verwaltungsgericht befand, dass den Ärzten vorzuwerfen sei, die Möglichkeit einer intravenösen Thrombolyse, die den Schlaganfall hätte verhindern können, nicht genutzt zu haben. In der Folge hob es die Entscheidung der A.__ AG auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung zurück.

Erwägungen: Die Beschwerdeführerin A.__ AG erhob Beschwerde beim Bundesgericht, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beschwerde eintretbar ist, da der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Das Gericht stellte fest, dass es nicht an die Argumente der Beschwerdeführerin gebunden ist, sondern das Recht von Amtes wegen anwenden kann.

Die Vorinstanz hatte die Kausalität zwischen dem Unterlassen der Thrombolyse und dem eingetretenen Schaden bejaht. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz in der Beweiswürdigung nicht willkürlich gehandelt hatte, da die Beweise darauf hindeuteten, dass eine Thrombolyse den Schlaganfall wahrscheinlich hätte verhindern können. Es wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz ihre Ausführungen plausibel begründet hatte und im Einklang mit den medizinischen Standards handelte.

Das Urteil schloss mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Ergebnis: Die Beschwerde der A.__ AG wurde abgewiesen und die Kosten wurden ihr auferlegt.