Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
Der Kläger, B._, erlitt am 1. Juli 2003 einen Unfall auf der Autobahn A2, als ein Lkw auf sein Fahrzeug prallte. B._ klagte auf Entschädigung für erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen und Erwerbsausfälle, die er für Folge des Unfalls hielt. Die Beklagte, A.__ AG, die als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrers agierte, stellte den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und den späteren gesundheitlichen Problemen des Klägers in Frage. Der Kläger litt nach dem Unfall an psychischen Beschwerden, einschließlich Angstzuständen und Schmerzen, und erhielt zahlreiche Behandlungen, jedoch ohne umfassenden Erfolg.
Prozessverlauf:
Der Kläger reichte eine Teilklage ein. Das Bezirksgericht Willisau und das Kantonsgericht Luzern bejahten den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Klägers und dem Unfall. Das Kantonsgericht wies die Berufung der Beklagten gegen den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts, in dem die Kausalität bejaht worden war, zurück.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die gegen den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Willisau erhobene Beschwerde nicht zulässig sei, da es sich hierbei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid handele. Die Beschwerde war jedoch hinsichtlich des Urteils des Kantonsgerichts zulässig, da eine sofortige Entscheidung möglich war.
Kausalitätsprüfung: Das Bundesgericht prüfte die Begründetheit der von der Beklagten vorgetragenen Argumente. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass es am Unfalltag keine relevanten gesundheitlichen Vorbedingungen beim Kläger gab, die die späteren Beschwerden erklärt hätten. Die Beklagte konnte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Einschätzung des Gutachtens nicht hinreichend widerlegen.
Willkür und rechtliches Gehör: Die Beschwerdeführerin machte verschiedene Rügen bezüglich Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die jedoch im Wesentlichen als unbegründet erachtet wurden. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Vorinstanz das Gerichtsgutachten willkürlich bewertet oder die Beweiswürdigung fehlerhaft durchgeführt hätte.
Entscheid und Kosten: Schließlich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte der Beklagten die Gerichtskosten sowie eine Entschädigung an den Kläger für die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers bejahten. Die Argumente der Beklagten, insbesondere zur Willkür und zu Mängeln im Gutachten, wurden zurückgewiesen.