Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._ ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde Schänis, das in einem für den Schutz des Ortsbildes ausgewiesenen Gebiet liegt. Er stellte ohne Genehmigung eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach seines Mehrfamilienhauses auf, nachdem zwei Baugesuche abgelehnt worden waren. Die politische Gemeinde Schänis ordnete daraufhin die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands an und wies A._ an, die Anlage zu entfernen. A.__ zog seinen Rekurs gegen diese Anordnung zurück, und das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen wies daraufhin den entsprechenden Rekurs ab. Auch ein späterer Beschwerdeversuch beim Verwaltungsgericht war nicht erfolgreich.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da A.__ als betroffener Eigentümer zur Beschwerde legitimiert ist.
Verletzung des rechtlichen Gehörs: A.__ rügte, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und keinen eigenen Augenschein durchgeführt. Das Gericht hatte allerdings ein Protokoll eines vorherigen Augenscheintermins herangezogen. Es wurde entschieden, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich war und dass ein weiterer Augenschein nicht nötig war.
Verhältnismäßigkeit der Anordnung: Das Gericht prüfte, ob die Anordnung der Entfernung der Anlage im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip steht. Es kam zu dem Schluss, dass die Photovoltaik-Anlage in einem besonders schützenswerten Ortsbild errichtet worden war und dass die Entfernung der Anlage im öffentlichen Interesse liegt. A.__ konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er bewusst ohne Genehmigung handelte.
Gerichtsgebühren: A.__ stellte zudem die Höhe der Verfahrensgebühren in Frage, welche die Gemeinde Schänis und das Bau- und Umweltdepartement erhoben hatten. Das Gericht entschied, dass die Gebühren im Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand nicht übermäßig waren und somit keine Willkür oder Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorlag.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte A.__ die Kosten des Verfahrens, da er in der Sache unterlegen war.