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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_735/2024 und 5A_736/2024
Sachverhalt: In einem Rechtsstreit, der vor dem Bundesgericht verhandelt wurde, klagten mehrere Gesellschaften gegen E._ SA auf Feststellung, dass sie keine bestimmten Schulden zu begleichen haben. In der Folge wurden die klagenden Gesellschaften (B._ SA, C._ SA und D._ SA) in Konkurs erklärt. Nach dieser Erklärung bot das Konkursamt an, eine Klage zur Schuldentilgung gegen E.__ SA an die Gläubiger abzutreten, was bedeutete, dass die Gläubiger die Klage weiterführen könnten, wenn sie die dafür erforderlichen Kosten vorschießen.
A.__, der die Klage fortführen wollte, erbat Übertragung der Rechte, widersprach jedoch der Forderung, einen Vorschuss zu zahlen. Trotz mehrmaliger Fristverlängerungen zur Zahlung des Vorschusses konnte er die geforderte Summe bis zum angegebenen Stichtag nicht aufbringen. Das Konkursamt erklärte daraufhin die Anträge auf Übertragung der Rechte für verfallen und weigerte sich, den Rechtsstreit weiterzuverfolgen.
A.__ focht daraufhin die Entscheidungen des Konkursamtes und der kantonalen Beschwerdeinstanzen an, indem er argumentierte, dass das Konkursamt verpflichtet sei, im Interesse der Insolvenzmasse zu handeln und den Rechtsstreit bis zu einer endgültigen Klärung auszusetzen.
Erwägungen des Gerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Entscheidung der Masse der Gläubiger, den Rechtsstreit nicht fortzusetzen, rechtlich bindend war und dass das Konkursamt nicht befugt war, diese Entscheidung zu revidieren oder im eigenen Namen zu handeln. Das Gericht betonte, dass die fehlerhafte Ablehnung des Vorschusses seitens A.__ bedeutete, dass die Ansprüche der Gläubiger anerkannt wurden und daher kein Rechtsinteresse mehr an der Fortführung des Prozesses durch das Konkursamt bestand.
Die Argumentation von A.__, dass das Konkursamt die Aussetzung des Verfahrens beantragen müsse, wurde als unbegründet abgelehnt. Das Gericht wies darauf hin, dass einmalige Entscheidungen der Gläubiger über deren Ansprüche bindend sind und nicht einseitig revidiert werden können.
Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerden von A.__ ab und stellte fest, dass die Kosten von 4.000 CHF zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.