Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_109/2024 vom 7. April 2025

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Am 7. April 2025 hat das Bundesgericht in der Sache 6B_109/2024 ein Urteil gefällt. Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen C._, dem Beschwerdeführer, und mehreren Parteien, darunter der verstorbene A.A._, seine Ehefrau D.A._, und die E._ SA, alle involviert in eine strafrechtliche und zivilrechtliche Auseinandersetzung bezüglich Untreue und Missmanagement in der Verwaltung von Immobilien.

Sachverhalt:

  1. Beschwerde und erste Anklage: C._ reichte 2006 gegen seinen Bruder A.A._ eine Klage wegen Untreue und Missmanagement ein. Diese klage wurde 2009 eingestellt. Nachdem C._ 2013 eine neue Beschwerde eingereicht hatte, nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder auf und klagte A.A._ 2014 erneut wegen Untreue. D.A.__ wurde 2015 ebenfalls angeklagt.

  2. Gerichtsurteil von 2021: Ein erstes Urteil im Jahr 2021 erkannte A.A._ in einem Teil der Vorwürfe schuldig, während D.A._ acquittiert wurde. A.A._ erhielt eine Freiheitstrafe von 14 Monaten und wurde verurteilt, C._ Schadensersatz in Höhe von 933.000 CHF zu zahlen. Es wurde eine Forderung an A.A._ von 795.000 CHF gegenüber C._ festgelegt.

  3. Berufung und Tod von A.A.__: C._ und A.A._ legten Berufung gegen dieses Urteil ein. A.A._ starb jedoch während des Berufungsverfahrens. Die Berufungsinstanz hob daraufhin das Urteil von 2021 auf und erklärte die Verfahren gegen A.A._ für erledigt. D.A.__ wurde aus der Verantwortung entlassen.

  4. Nachfolgende Ansprüche: C.__ reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und forderte, dass die ihm zugeschriebenen Forderungen entsprechende Zinsen erhalten.

Rechtliche Erwägungen:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels. C._ war als Geschädigter in der Vorinstanz aktiv, doch wurde festgestellt, dass die Berufung auf die zivilrechtlichen Ansprüche nicht mehr im Strafverfahren verhandelt werden konnte. C._ konnte die Forderungen nicht direkt geltend machen, da das Strafverfahren gegen A.A.__ in Bezug auf seinen Tod eingestellt wurde.

  2. Forderungen auf Schadensersatz: C.__ hatte keinen Anspruch auf die im vorherigen Urteil festgelegten Forderungen, da ihm kein rechtskräftiges Urteil im Zivilrecht vorlag. Die Kammer verwies ihn an das Zivilgericht für die Geltendmachung seiner Ansprüche.

  3. Zinsen auf die Forderungen: Das Gericht entschied, dass C.__ keinen Anspruch auf die Beantragung von Zinsen auf die festgelegten Forderungen hatte, da die vorliegende Regelung im Strafrecht nicht vorsah, dass solche von sich aus festgelegt werden konnten.

Urteil: Der Beschwerde von C.__ wurde in allen Punkten nicht stattgegeben, und er musste die Gerichtskosten tragen. Das Urteil wurde gleichzeitig den beteiligten Parteien und der zuständigen Strafkammer des Obergerichts des Kantons Genf zugestellt.