Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_10/2025 vom 6. Mai 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_10/2025 vom 6. Mai 2025:

Sachverhalt: F._ ist im Jahr 2020 verstorben. Sein Nachlass, welcher durch die Konkursbehörde des Bezirks La Côte verwaltet wird, enthält Anteile an der B._ Sàrl sowie eine Forderung in Höhe von 679.358,24 CHF gegenüber der Gesellschaft. Die Konkursbehörde hat zugunsten der finanziellen Situation der Gesellschaft auf die Geltendmachung der Forderung verzichtet und diese nicht im Inventar aufgeführt. A._, die Erbin, hat letztlich die Anteile an der Gesellschaft für 10.000 CHF erworben. Im Jahr 2023 hat die C._ Sàrl jedoch gegen das Inventar Einspruch eingelegt und die Zurechnung der Forderung verlangt. Die Konkursbehörde hat infolgedessen die Forderung im Inventar nachträglich berücksichtigt.

Erwägungen: Die unteren Instanzen wiesen die Beschwerden von A._ und der B._ Sàrl zurück. Der Bundesgerichtshof hat geprüft, ob bei den Entscheidungen der Konkursbehörde die Rechte der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör und auf den Schutz der guten Treue (Glauben) verletzt wurden.

Die Behauptung, dass das Recht auf Gehör verletzt wurde, weil die Behörde nicht auf die Frist für die Einsprüche gegen die Verkaufsbedingungen eingegangen sei, wurde zurückgewiesen. Die Privatpersonen hatten auch die Möglichkeit, die Verkaufsbedingungen anzugreifen, taten dies jedoch nicht. Zudem war die Behörde verpflichtet, die Forderung im Inventar zu berücksichtigen, da kein wirksames Absehen von den Forderungen durch die Gläubiger vorlag.

Der Einwand der Beschwerdeführer bezüglich der guten Treue wurde ebenfalls abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Behörde in ihren Transaktionen und Entscheidungen den gesetzlichen Anforderungen folgte und dass die Aussagen zuvor nicht die rechtliche Grundlage für die Veräußern der Forderungen bildeten.

Letztendlich wurde die Beschwerde zurückgewiesen und die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Schlussfolgerung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorgänge um die Forderungen und die Verkaufsbedingungen rechtmäßig und gemäß den Bestimmungen des Konkursrechts behandelt wurden, und hat den Entscheid der Vorinstanz bestätigt.