Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die A._ GmbH, eine in Deutschland ansässige Firma, ist Inhaberin dreier Patente, die Portionskapseln für die Zubereitung von Getränken schützen. Die B._ SA, mit Sitz in der Schweiz, vertreibt eine Marke von Portionskapseln, die die Klägerin für patentverletzend hält. Die Klägerin stellte beim Bundespatentgericht eine Patentverletzungsklage, die jedoch abgewiesen wurde, da die Kapseln nicht in den Schutzbereich der Patente fielen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgericht im November 2023 bestätigt.
Die A.__ GmbH beantragte nun eine Revision des Bundesgerichts- und des Bundespatentgerichts-Urteils. Sie führte an, neue Tatsachen entdeckt zu haben, die die Befangenheit eines Richters im ursprünglichen Verfahren betreffen.
Erwägungen:Zuständigkeit des Bundesgerichts: Das Bundesgericht ist für die Überprüfung seines eigenen Urteils zuständig, kann jedoch nicht das Urteil des Bundespatentgerichts über die Revision anfechten.
Prüfung der Revisionsgründe: Die Revision kann beantragt werden, wenn nachträglich neue, erhebliche Tatsachen entdeckt werden, die im ursprünglichen Verfahren nicht vorgetragen werden konnten. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Befangenheit des Richters Bremi nicht rechtzeitig erkannt wurde.
Frist und Relevanz der neuen Tatsachen: Bei der Einreichung des Revisionsgesuchs muss die Entdeckung neuer Tatsachen rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Gesuchstellerin musste beweisen, dass sie die angebliche Befangenheit nicht früher hätte entdecken können, was sie nicht ausreichend tat.
Unzureichende Beweisführung: Der Kläger wies nicht nach, dass die Befangenheit des Richters, die sich aus dessen Verbindung zu einer Zulieferfirma der Beklagten ergibt, als erheblich angesehen werden kann. Das Gericht stellte fest, dass diese Verbindung für sich alleine nicht ausreicht, um eine Befangenheit zu begründen.
Entscheidung: Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen und die Klägerin musste die Kosten des Verfahrens tragen.
Das Bundesgericht entschied zugunsten von B._ SA und wies das Revisionsgesuch der A._ GmbH ab, da die geltend gemachten Tatsachen nicht als erheblich für die Beurteilung der Befangenheit des Richters angesehen wurden.