Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_175/2024 vom 30. April 2025

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Zusammenfassung des Urteils 2C_175/2024 des Bundesgerichts vom 30. April 2025:

Sachverhalt:

Die A._ AG betreibt ein Spielcasino und eine Online-Spieleplattform in der Schweiz. Nach der Erteilung einer Konzession durch den Bundesrat im Jahr 2002 erweiterte die A._ AG 2019 ihre Konzession, um auch Online-Geldspiele entsprechend dem Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) zu betreiben.

Im Jahr 2020 informierte die A._ AG die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) über Vorkommnisse bei ihrer Online-Plattform. Dies führte zu einem Abklärungsverfahren, in dessen Ergebnis die ESBK die A._ AG mit einer Verwaltungssanktion von 1.799.465 CHF belegte und Anweisungen zur Abführung unrechtmäßiger Gewinne gab. Die A.__ AG focht diese Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, welches die Sanktion bestätigte, jedoch die Verfahrenskosten senkte.

Die A.__ AG reichte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Sanktion sowie eine angemessene Reduzierung.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei. Die A.__ AG sei durch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beschwert.

  2. Verletzung von Rechtsvorschriften und Grundrechten: Die Prüfung des Bundesgerichts konzentrierte sich darauf, ob die A.__ AG gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Früherkennung von problematischem Spielverhalten sowie Anforderungen im Geldwäschereirecht eingehalten habe.

  3. Verstöße der A.__ AG: Das Bundesverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die A.__ AG gegen Vorschriften zur Erkennung von problematischem Spielverhalten, geldwäschereirechtliche Vorgaben und Werbeverbote verstoßen hatte. Besondere Aufmerksamkeit galt den mangelhaften Abklärungen über die Herkunft der Spielgelder und der unzureichenden Reaktion auf verdächtiges Spielverhalten.

  4. Organisationsverschulden: Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass ein Organisationsverschulden vorliege, da die A.__ AG nicht ausreichend Maßnahmen ergriffen hatte, um gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Dies führte zur Verhängung einer substantiellen Geldstrafe.

  5. Höhe der Sanktion: Das Bundesgericht billigte die Berechnung der Sanktion auf Basis des zusammengefassten Bruttospielertrags und hob hervor, dass die Vorschriften im Geldspielgesetz eine weitreichende Verantwortung der Konzessionärin vorsehen, auch für das Verhalten von Drittunternehmen.

Insgesamt bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und stellte fest, dass die A._ AG ihre gesetzlichen Verpflichtungen nicht eingehalten hatte. Daher wurde die Beschwerde der A._ AG abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt.

Ergebnis: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die A.__ AG trägt die Gerichtskosten von 15.000 CHF.