Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_570/2024 vom 29. April 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall ging es um die A._ AG, die ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich infrage stellte. Diese Gesellschaft war von 2017 bis 2022 aktiv und als Holding konzipiert, jedoch auch an operativen Tätigkeiten im Immobilienbereich beteiligt. Das Kantonale Steueramt Zürich vermutete, dass die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft im Kanton Zürich stattfand, da der Verwaltungsratspräsident, A.H._, in W.__ wohnhaft war. Die Gesellschaft wies jegliche Steuerpflicht im Kanton Zürich zurück und argumentierte, dass ihre Geschäfte am statutarischen Sitz im Kanton Zug durchgeführt wurden.

Das Steueramt stellte dennoch nach detaillierten Prüfungen fest, dass die A._ AG im Kanton Zürich steuerpflichtig sei. Diese Entscheidung wurde sowohl vom Steuerrekursgericht als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt. Daraufhin erhob die A._ AG Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da sie gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz gerichtet ist, die sich mit der steuerlichen Zuordnung der Gesellschaft befasst.

  2. Tatsächliche Verwaltung: Der Kern der Auslegung des Bundesgerichts betraf die Frage, wo die tatsächliche Verwaltung der A._ AG stattgefunden habe. Das Gericht stellte fest, dass die Bewertungen zutreffend waren und die Vorinstanzen zu Recht annahmen, dass die wesentlichen Unternehmensentscheidungen im Kanton Zürich getroffen wurden. Hierbei wurde insbesondere das Wohnsitz des Verwaltungsratspräsidenten und die Verflechtungen mit anderen Gesellschaften (wie der operativen F._ AG) in Betracht gezogen.

  3. Beweislast: Es wurde klargestellt, dass die Steuerbehörde grundsätzlich für die Beweisführung verantwortlich ist, jedoch die beschwerdeführende Gesellschaft auch Mitwirkungspflichten hat. Da die A.__ AG diese nicht erfüllt hatte, konnte ihre Position nicht gestärkt werden.

  4. Kritik der A.__ AG: Die Gesellschaft brachte mehrere Einwände vor, darunter einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, da das Steuerrekursgericht Akten aus dem Kanton Zug ohne vorherige Benachrichtigung einbezogen hatte. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass dies keine formelle Verletzung darstellte, da die betroffenen Unterlagen bereits der Beschwerdeführerin bekannt waren.

  5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die A.__ AG im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war, aufgrund der Tatsache, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort befand. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Ergebnis:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der A._ AG abgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanzen sowie die steuerliche Zuordnung zur Gemeinde W._ im Kanton Zürich bestätigt. Die Gesellschaft wurde für die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.- verurteilt.