Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_558/2024 vom 29. April 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_558/2024 Sachverhalt:

Die A._ AG wurde 2009 im Kanton Zug gegründet und hatte im Laufe der Jahre ihren Sitz an mehrere Adressen verlegt. Alleinige Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre waren ein Ehepaar, das bis 2022 im Kanton Zürich wohnte. Die Gesellschaft hielt diverse Beteiligungen, unter anderem an der E._ AG, einer operativen Immobiliengesellschaft.

Aufgrund der Vermutung einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich stellte das Kantonale Steueramt Zürich im Oktober 2022 eine Anfrage an die A._ AG, um weitere Unterlagen zu erhalten, die die Vermutung der Steuerpflicht belegten. Die A._ AG lehnte ab und argumentierte, dass sie aufgrund ihres Sitzes im Kanton Zug nicht der Zürcher Steuerhoheit unterstehe. Das Steueramt beschloss dennoch, die Steuerpflicht für die Jahre 2017 bis 2022 im Kanton Zürich zu bejahen.

Daraufhin wurden verschiedene Rechtsmittel eingelegt, die letztlich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abwies. Dies führte zur Beschwerde beim Bundesgericht, in der die A.__ AG eine Vermeidung einer virtuellen interkantonalen Doppelbesteuerung beantragte.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde formell korrekt eingereicht wurde und sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz richtete, der die Steuerveranlagung betrifft.

  2. Tatsächliche Verwaltung: Zentrale Frage war, wo die tatsächliche Verwaltung der A.__ AG stattfand. Diese wird dort vermutet, wo die wesentlichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die Geschäftsführung von den Wohnorten der Verwaltungsräte im Kanton Zürich ausgeübt wurde.

  3. Beweislast: Es wurde festgestellt, dass die Steuerbehörde eine objektive Beweislast trägt, was bedeutet, dass sie nachweisen muss, dass die tatsächliche Verwaltung und damit die Steuerpflicht im Kanton Zürich liegt. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die A.__ AG keine ausreichenden Gegenbeweise vorlegte, um zu belegen, dass die tatsächliche Verwaltung im Kanton Zug stattgefunden hat.

  4. Rechtliches Gehör: Die A._ AG hatte auch den Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt angesehen, argumentierend, dass das Steuerrekursgericht bei seiner Entscheidfindung auf Akten zurückgegriffen hat, ohne sie darüber zu informieren. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück, da die betreffenden Jahresrechnungen der A._ AG bereits bekannt waren und diese Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern.

  5. Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht beschloss, dass die Vorinstanz rechtlich korrekt handelte, als sie die A._ AG als im Kanton Zürich steuerpflichtig betrachtete. Es gab ausreichend Indizien, die darauf hindeuteten, dass die tatsächliche Verwaltung dort stattfand. Damit wurde die Beschwerde abgewiesen und die A._ AG zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.

Fazit:

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung, dass die A.__ AG im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig ist, und verwies auf die Bedeutung des tatsächlichen Verwaltungssitzes für die steuerliche Zuordnung.