Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_422/2024 vom 29. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_422/2024

Sachverhalt: Die A._ AG wurde 2003 gegründet und hatte ursprünglich ihren Sitz im Kanton Zürich, bevor sie später nach Obwalden und schließlich nach Schwyz verlegte. Für die Steuerperiode 2020 reichte die Gesellschaft eine Steuererklärung beim Kanton Zürich ein, die aufgrund eines Sitzwechsels an die Steuerverwaltung von Obwalden anschloss. Das Steueramt Zürich stellte schließlich fest, dass die A._ AG im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig sei, was nach Einspruch zunächst vor dem Steuerrekursgericht und später vor dem Verwaltungsgericht Zürich bestätigt wurde.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Legitimität der Beschwerde der A._ AG, die sowohl die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts beantragte als auch die rechtskräftige Veranlagung der Steuerverwaltung Obwalden anficht, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Es wurde festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht entschied, dass die A._ AG im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig ist, da dort der Schwerpunkt der geschäftlichen Aktivitäten und die tatsächliche Verwaltung der Firma lagen.

Das Bundesgericht wies relevante Bedingungen zur Doppelbesteuerung gemäß Artikel 127 der Bundesverfassung (BV) an und stellte fest, dass die Steuergesetze der Kantone die tatsächliche Verwaltung als Hauptsteuerdomizil definieren. Es wurde bestätigt, dass die A.__ AG zwar formell in Obwalden gemeldet war, jedoch die tatsächliche Verwaltung in Zürich angesiedelt war.

Die Vorinstanz hatte erfolgreich argumentiert, dass die operativen Geschäfte der Gesellschaft im Kanton Zürich stattfanden, gestützt durch die dortige Büroinfrastruktur und die Mehrheit des Personals. Zudem wurde festgestellt, dass die A.__ AG ihrer Mitwirkungspflicht nicht angemessen nachkam, indem sie keine klaren Nachweise für Geschäftsaktivitäten in Obwalden vorlegte.

In Bezug auf die potenzielle Doppelbesteuerung wurde entschieden, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich vorliegt und die Veranlagung des Kantons Obwalden somit gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verstößt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wurde abgewiesen, während die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden aufgehoben wurde. Die A.__ AG erhielt eine Rückerstattung der bereits entrichteten Steuern.

Schlussfolgerung: Die A.__ AG musste die Steuerpflicht im Kanton Zürich akzeptieren, während der Kanton Obwalden keine Ansprüche auf Steuerzahlung für diese Periode geltend machen konnte. Die Behörden von Obwalden wurden verpflichtet, die bereits gezahlten Steuern zurückzuzahlen.