Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_442/2023 vom 14. April 2025

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Das Bundesgericht hat in der Sache der A.__ AG, die gegen eine Sanktionsverfügung der Wettbewerbskommission (WEKO) im Zusammenhang mit unverbindlichen Preisempfehlungen für Medikamente gegen erektile Dysfunktion (Viagra, Cialis und Levitra) vorgegangen ist, ein Urteil gefällt.

Sachverhalt: Die A.__ AG und zwei weitere Unternehmen haben von 2004 bis 2008 unverbindliche Preisempfehlungen an Verkaufsstellen abgegeben, was die WEKO als unzulässige Wettbewerbsabrede einstufte. Der Sanktionsbescheid von 2009 sah eine Geldstrafe von 2.860.174 CHF vor. In einem mehrjährigen Rechtsstreit hob das Bundesverwaltungsgericht mehrere Entscheidungen auf, bevor das Bundesgericht im Jahr 2021 feststellte, dass es sich bei den Preisempfehlungen um unzulässige Festpreisabreden handelte und wies die Sache zur Sanktionsbemessung zurück.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde der A.__ AG ist zulässig, da sie in ihren Interessen berührt ist und die vorherigen Rechtsmittel nicht zum gewünschten Erfolg führten.

  1. Rechtsanwendung: Das Gericht prüft von Amtes wegen die Verletzung von Bundesrecht. Es war festzustellen, dass während des relevanten Zeitraums eine unzulässige abgestimmte Verhaltensweise vorlag.

  2. Sanktionshöhe: Die A.__ AG beanstandete die Höhe der Sanktion und die Berechnungsgrundlagen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den mittelschweren Verstoß korrekt einschätzte und die Sanktion gemäß den geltenden Vorschriften (Art. 49a KG und SVKG) festlegte.

  3. Dauer des Verstoßes: Die Vorinstanz stellte die Dauer des Verstoßes auf 57 Monate fest, und das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass dies gerechtfertigt war.

  4. Mildernde Umstände: Die A.__ AG führte an, dass sie nur passiv gehandelt habe und keine mildernden Umstände berücksichtigt wurden. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da die Abgabe der Preisempfehlungen bereits eine aktive Abstimmung darstellt.

  5. Verfahrensdauer: Bezüglich des beschleunigten Verfahrens fand das Gericht keine Verletzungen, wobei die verschiedenen Verfahrensabschnitte als nicht unverhältnismäßig angesehen wurden.

Das Urteil schloss mit der Bestätigung der Sanktionshöhe von 2.860.174 CHF und der Ablehnung der Beschwerde der A.__ AG. Die Gerichtskosten in Höhe von 19.000 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.