Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_357/2024 vom 25. April 2025

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Sachverhalt:

A._, ein Züchter von Rottweiler-Hunden in U._, wurde am 22. November 2021 von der schweizerischen Zollbehörde aufgehalten, während er mit seinem Auto an die Schweizer Grenze von Frankreich fuhr. Im Kofferraum fand man sieben nicht gechipte Welpen, die angeblich in der Schweiz geboren worden waren. Die Zollbehörde verdächtigte ihn, die Welpen illegal aus dem Ausland eingeführt zu haben, und ließ sie in seinem Wohnsitz beschlagnahmen. Am 23. November 2021 ordnete der Dienst für Verbraucherschutz und Veterinärangelegenheiten des Kantons Neuchâtel (SCAV) eine vorläufige Beschlagnahme und eine Quarantäne der Welpen an, da keine Herkunftsnachweise vorlagen.

Im Laufe des Verfahrens stellte das SCAV fest, dass die Welpen keine offiziellen Papiere, keine Mikrochip-Identifikation und keine Tollwutimpfnachweise hatten. Später wurde die Quarantäne aufgehoben, als A.__ keine strafbare Handlung nachgewiesen werden konnte. Dennoch blieben die Kosten für die Beschlagnahme und Quarantäne zu seinen Lasten, was er anfocht. Das kantonale Gericht wies seine Klage ab, woraufhin das Bundesgericht eine Verletzung des Gehörs feststellte und die Sache zurückverwies.

Nach erneuter Prüfung lehnte das kantonale Gericht A.__s Einwände gegen die Untersuchungsergebnisse ab und bestätigte die rechtmäßige Beschlagnahme der Welpen.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschlagnahme der Welpen rechtmäßig war, da die zuständigen Behörden ausreichende Gründe hatten, um an einen möglichen Gesundheitsrisiko aufgrund der unklaren Herkunft der Tiere zu glauben. Das Gericht erachtete die verhängten Maßnahmen als notwendig und verhältnismäßig, um die Tiergesundheit und das öffentliche Gesundheitsrisiko zu schützen.

Das Gericht wies die Argumente von A.__ zurück, dass die Maßnahme unzulässig war, da die Welpen angeblich aus seinem eigenen Zuchtbetrieb stammen würden und die Zollbehörde keine strafrechtlichen Vergehen gegen ihn festgestellt hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass die gesundheitlichen Risiken aufgrund der Umstände des Grenzübertritts und der fehlenden Dokumentation rechtfertigten, dass die Welpen vorübergehend beschlagnahmt wurden, um eine mögliche Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern.

Das Bundesgericht hob unter anderem hervor, dass die von den Kantonalen Behörden ergriffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einklang mit dem Eidgenössischen Epizootiengesetz standen.

Letztlich wurde A.__ die Verantwortung für die Kosten der Beschlagnahme und die damit verbundenen Gebühren auferlegt, und sein Antrag auf Kostenerstattung wurde abgelehnt.

Das Urteil bekräftigte die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit, insbesondere im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Tieren.