Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_520/2024 vom 30. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_520/2024 vom 30. April 2025

Sachverhalt: Die Eigentümerinnen des Grundstücks part. www (B._, C._ und D._) beantragten am 4. Oktober 2016 eine Enteignung des Grundstücks aufgrund einer als wesentlich eingeschätzten Einschränkung ihrer Eigentumsrechte, weil der Gemeinderat von E._ die notwendigen Planungen für eine detaillierte Nutzung des Gebiets (Piano Particolareggiato PP4) nicht fristgerecht umgesetzt hatte. Der zuständige Enteignungsgerichtshof ließ den Antrag zunächst abblitzen. Die Eigentümerinnen zogen daraufhin vor das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin, das am 9. Juli 2024 den Enteignungsantrag teilweise annahm und die materielle Enteignung feststellte. Der Fall wurde an das Enteignungsgericht zurückverwiesen, um die Höhe der Entschädigung festzulegen.

Der Gemeindeverband von A._, in dem E._ aufgegangen ist, legte gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht Beschwerde ein und argumentierte, die Planungsbehörden hätten kein formal enges Planungshindernis geschaffen, sondern seien lediglich in Verzug geraten.

Erwägungen des Bundesgerichts: Der Bundesgerichtshof prüfte die Verfahrensfragen und stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist. Das Gericht bestätigte, dass die den Eigentümern zugesprochenen Rechte auf Entschädigung für materiellen Enteignungsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (LPT) und Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung bestehen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Kantonale Verwaltung die Einordnung des Grundstücks als teilweise bebaubar am 6. Juli 2004 genehmigt hatte und zugleich die Erstellung des umstrittenen Plans (PP4) anordnete. In diesem Zusammenhang herrschte bei den Eigentümern die berechtigte Annahme, dass eine Bebauung des Grundstücks in naher Zukunft möglich wäre, was die Voraussetzung für eine materielle Enteignung darstellt.

Das Bundesgericht legte fest, dass der Gemeindeverband nicht nachgewiesen hatte, dass eine planungsrechtliche Einschränkung im Sinne einer materiellen Enteignung vorlag. Es handelte sich vielmehr um einen Verzugsfall, der nicht die Voraussetzungen einer Enteignung erfüllte und entsprechend behandelt werden könnte als ein potenzieller Haftungsfall des öffentlichen Körpers.

Schließlich hob das Bundesgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und stellte fest, dass die Eigentümer kein Recht auf Entschädigung wegen materieller Enteignung haben. Die Gerichtskosten wurden den Gegnern auferlegt.

Endergebnis: Der Bundesgerichtshof entschied, dass die vorliegende Beschwerde am 30. April 2025 in der Sache erfolgreich war und die strittige Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben wurde.