Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_576/2024 vom 29. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_576/2024 vom 29. April 2025:

Sachverhalt: B._ mietete seit dem 1. April 2016 eine 2,5-Zimmer-Wohnung in V._ von C._. Nach dem Tod des Vermieters trat D._ als neuer Vermieter auf. Aufgrund eines geplanten größeren Bauprojekts kündigte D._ das Mietverhältnis am 7. Oktober 2022 mit dem Grund "Abbruch/Neubau des Gebäudes". Nach der Kündigung verkaufte D._ das Grundstück an die A._ AG, die ein Projekt namens "Überbauung W._" realisiert. B._ focht die Kündigung an, die in erster Instanz als missbräuchlich und ungültig beurteilt wurde. Das Obergericht bestätigte diese Entscheidung, da D._ keine konkreten Angaben zum Bauvorhaben gemacht habe, was den Verdacht auf eine verpönte Vorratskündigung aufwarf.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass bei einer Abbruchkündigung nicht zwingend ein detailliertes Bauprojekt vorliegen oder erläutert werden müsse. Es genüge, dass die Kündigung auf ein bevorstehendes Bauprojekt Bezug nehme. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz zu strenge Anforderungen an die Angaben des Vermieters stellte und somit gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstieß. Es sei nicht nachweisbar, dass die Kündigung ohne ernsthaftes Interesse ausgesprochen wurde. Das Bundesgericht erkannte die Kündigung als gültig an und hob das Urteil des Obergerichts auf.

Das Verfahren wurde teilweise an die Vorinstanz zurückverwiesen, um über ein eventuell von B.__ beantragtes Erstreckungsbegehren des Mietverhältnisses zu entscheiden. Zudem führte das Gericht aus, dass die neu verkaufte Immobilie die Rechte und Pflichten der neuen Eigentümerin berühren könnte, weshalb diese möglicherweise in das Verfahren einbezogen werden müsse.

Urteil: Die Beschwerde von A.__ AG wurde gutgeheißen, die Kündigung vom 7. Oktober 2022 als gültig festgestellt, und die Sache wurde zur Prüfung des Erstreckungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.