Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_331/2023 vom 25. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_331/2023

Sachverhalt: A._, eine Anwohnerin, legte Beschwerde gegen die Baubewilligung für den Neubau einer Tankstelle und einen Teilumbau eines bestehenden Gebäudes in Herisau, Schweiz, ein. Die Grundstücke der B._ AG, für die das Baugesuch gestellt wurde, befinden sich in einer Wohn- und Gewerbezone, die auch von Hochwassergefahr betroffen ist. A.__ war der Ansicht, dass die Baubewilligung nicht erteilt werden sollte, da die Projektstandorte im Gewässerraum liegen, der gemäß Gewässerschutzgesetz spezielle Schutzvorschriften erfordert. Trotz ihrer Einsprüche wurde ihr Rekurs in verschiedenen Instanzen abgewiesen.

Der Entscheid des Obergerichts vom 25. Mai 2023, der die letzte Instanz in diesem Verfahren war, wurde von A.__ angefochten, wobei sie die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Gewässerraums und die mögliche Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Frage stellte.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Zulässigkeit der Beschwerde gegeben ist, da A.__ als direkt Betroffene legitimiert sei, um ihre Interessen geltend zu machen. Es wurde anerkannt, dass sie im Verfahren ausreichend beteiligt war.

  1. Nichterfüllung der Anforderungen an den Gewässerraum: In seiner Beurteilung verwies das Bundesgericht darauf, dass die parzellenscharfe Festlegung des Gewässerraums durch die zuständigen Behörden bis zu einem bestimmten Datum (31. Dezember 2018) nicht erfolgt war. Dennoch ist die grundsätzliche Einhaltung des Gewässerraums und dessen Bedeutung für die Gewässernutzung weiterhin von entscheidender Bedeutung. Der Gewässerraum ist so zu gestalten, dass er den natürlichen Funktionen des Gewässers Rechnung trägt.

  2. Kriterien für dicht überbaute Gebiete: Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Bauparzellen in einem „dicht überbauten Gebiet“ liegen, was die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnte. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass diese Beurteilung möglicherweise falsch war; der Umstand, dass eine Umgebung überbaut ist, ist allein nicht ausreichend, um eine solche Qualifikation zu rechtfertigen.

  3. Rückweisung an die Vorinstanz: Da in der bisherigen Betrachtung der Sachverhalte wesentliche Punkte und die örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend ermittelt worden sind, ordnete das Bundesgericht die Rückweisung des Verfahrens an das Obergericht zur Überprüfung an. Dies ist notwendig, um eine angemessene Antragstellung und Prüfung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung sicherzustellen.

Entscheid: Das Bundesgericht entschied, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutzuheißen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Die Kosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten.