Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_44/2024 vom 27. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_44/2024 vom 27. März 2025 Sachverhalt:

A._, eine marokkanische Staatsangehörige, heiratete 2007 in Marokko E.C._, der seit 1979 in der Schweiz lebt. Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor, von denen drei 2016 in die Schweiz einreisten. A._ und ihre zwei jüngeren Kinder reisten 2022 ein und beantragten Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch ab, woraufhin sie Rekurs einlegten. Der Rekurs wurde ebenfalls abgelehnt. In der Folge erhoben A._ und die Kinder Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies.

Erwägungen:

Das Bundesgericht musste sich mit der Zulässigkeit der Beschwerde sowie der Frage auseinandersetzen, ob die Vorinstanz einen Bewilligungsanspruch nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) verletzt hat. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer zwar potenziell einen Bewilligungsanspruch geltend machen könnten, jedoch keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug nach Ablauf der Frist nachweisen konnten.

Darüber hinaus wurde das rechtliche Gehör einer der Beschwerdeführer als nicht verletzt erachtet. Die Vorinstanz hatte ausreichend begründet, dass die Beschwerdeführer nicht genug substantielle Beweise dafür vorlegten, dass das Kindeswohl allein durch einen Aufenthalt in der Schweiz gesichert werden könne.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Getrenntleben der Familie über Jahre hinweg und die nicht überzeugenden Gründe für den verspäteten Antrag den Nachzug nicht rechtfertigen. Damit wurde die Beschwerde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

Urteil:

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von 2.000 CHF der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.