Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_508/2024 vom 19. März 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils 1C_508/2024 des Bundesgerichts vom 19. März 2025

Sachverhalt: Die Baukommission Kilchberg erteilte am 31. Oktober 2022 der Swisscom (Schweiz) AG die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage auf einem Grundstück in Kilchberg. Die Anwohner A._ und B._ erhoben daraufhin Rekurs, der am 6. Juni 2023 abgewiesen wurde. Auch die darauf folgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos; das Urteil wurde am 27. Juni 2024 gefällt. In der Folge reichten A._ und B._ am 2. September 2024 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie die Verweigerung der Baubewilligung.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Bundesgericht ist somit zuständig, da es sich um einen letztinstanzlichen Entscheid im Bereich des öffentlichen Rechts handelt.

  1. Rechtliches Gehör: Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Verwaltungsgericht die von ihnen angesprochene Interessenabwägung nicht behandelt hätte. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Verwaltungsgericht ausreichend dargelegt hatte, warum die Interessenabwägung zulässig war, und wies die Rüge zurück.

  2. Willkürverbot: A._ und B._ rügten eine willkürliche Anwendung der relevanten Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG/ZH), insbesondere bezüglich der Einordnung der Mobilfunkanlage im Sinne von § 238 PBG/ZH und der Interessenabwägung nach § 357 PBG/ZH. Das Bundesgericht prüfte die Prüfkriterien und entschied, dass die Vorinstanz in ihrer Argumentation zur Gesamtwirkung der Mobilfunkanlage und ihrer Einordnung in die Umgebung sowie der Interessenabwägung keine Willkür erkennen ließ. Es konnten keine klaren Verstöße gegenüber den geltenden Normen festgestellt werden.

  3. Interessenabwägung: Die Vorinstanz wendete die Vorschriften von § 357 PBG/ZH korrekt an, da die öffentliche Interessen an der Mobilfunkanlage die subjektiven Interessen der Anwohner nicht überwiegen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung die Interessen angemessen abgewogen hatte und die geltend gemachten Einwände der Beschwerdeführenden nicht stichhaltig waren.

Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000 wurden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Urteil bekräftigt, dass die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung in der Planung und Umsetzung von Mobilfunkanlagen eine bedeutende Rolle spielen, während die subjektiven Sorgen einzelner Anwohner im Kontext des öffentlichen Interesses abgewogen werden müssen.