Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_388/2024 vom 28. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_388/2024

Sachverhalt: Die Parteien, A._ (die Klägerin) und B._ (die Beklagte), sind im psychologischen und psychotherapeutischen Bereich tätig. Die Klägerin hatte einen Vertrag zur Ausübung der Psychotherapie in den Räumlichkeiten der Beklagten unter deren Aufsicht abgeschlossen. Nachdem es zu Differenzen über die Bezahlung kam, reichte die Klägerin eine Klage auf Zahlung von ausstehenden Löhnen und Erstattungen ein.

Ursprünglich hatte die Klägerin einen Vertrag über eine Teilzeittätigkeit ("Vertrag über die psychotherapeutische Delegation") unterzeichnet, wobei jedoch viele Details (wie Beschäftigungsgrad, Minimalsatz an Patienten usw.) nicht klar geregelt waren. Der Vertrag war nicht als Arbeitsvertrag deklariert, was die Beklagte in ihrer Verteidigung anführte.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht beschäftigte sich vor allem mit der Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag zustande gekommen war. Es wurde festgestellt, dass die Parteien eine klare Absicht hatten, eine Art von psychotherapeutischer Zusammenarbeit zu etablieren, jedoch keine echte Arbeitsverhältnisse im rechtlichen Sinne begründet hatten.

  1. Vertragswillen: Das Gericht stellte fest, dass die tatsächliche Intention der Parteien darin lag, die psychotherapeutische Arbeit im Rahmen einer Delegation und nicht als untergeordnetes Arbeitsverhältnis durchzuführen. Der Vertrag war nur formal als Arbeitsvertrag gehalten, während die realen Bedingungen eine weitgehende Unabhängigkeit der Klägerin suggerierten.

  2. Eigenverantwortung: Es wurde festgestellt, dass die Klägerin in der tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit über ihre Arbeitszeiten frei entscheiden konnte und ihre Honorare unabhängig von einem festen Stundenlohn erzielte, was gegen die Charakteristik eines typischen Arbeitsverhältnisses spricht.

  3. Fehlende Abhängigkeit: Das Gericht argumentierte, dass die notwendige Beziehung der Unterordnung eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber nicht gegeben war, da die Klägerin ihre psychotherapeutische Tätigkeit unabhängig und mit einer gewissen Freiheit ausübte.

Das Gericht wies den Rekurs der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne vorlag.

Ergebnis: Der Rekurs wurde abgewiesen, die Klägerin musste die Gerichtskosten tragen und an die Beklagte eine Entschädigung zahlen.