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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_568/2024
Sachverhalt: A._, ein pakistanischer Staatsangehöriger, heiratete 2001 eine Italienerin und bekam 2002 eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nach der Scheidung 2009 heiratete er 2006 seine erste pakistanische Frau B._, mit der er einen Sohn, C._, bekam und später 2013 eine zweite Frau, D._, heiratete. Nachdem A._ 2017 den Familiennachzug für B._ und C._ beantragte, das Gesuch jedoch nicht weiterverfolgte, wurde die Ehe mit B._ 2019 geschieden. 2021 stellten D._ und C._ ein Nachzugsgesuch, das vom Migrationsamt des Kantons Zürich abgelehnt wurde. A.__ erhob daraufhin Beschwerde, die jedoch in allen Instanzen, einschließlich des Verwaltungsgerichts, erfolglos blieb.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen und stellte fest, dass A.__ tatsächlich über das Recht auf Familiennachzug gemäß Art. 43 Abs. 1 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz) verfügt, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), der das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Nachzugsgesuch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen eingereicht wurde und keine wichtigen familiären Gründe für eine nachträgliche Bewilligung vorlagen. A.__ argumentierte, dass die fünfjährige Frist nur für Kinder gelte und unverhältnismäßig sei. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die Frist auch für Ehegatten gilt und eine solche Regelung aus Gründen der Einwanderungskontrolle zulässig ist. Auch die Argumentation, dass die polygame Ehe ein Hindernis sei, wurde als nicht stichhaltig erachtet.
A.__ führte weiterhin an, dass verschiedene Gründe wie das Kindeswohl oder sein eigener Gesundheitszustand wichtige familiäre Gründe für den Nachzug darstellten. Das Gericht wies diese Argumente zurück, da keine ausreichenden Beweise erbracht wurden und die Bindung des Sohnes in Pakistan zu berücksichtigen sei.
Schließlich stellte das Bundesgericht fest, dass kein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegt, und wies die Beschwerde als unbegründet ab. A.__ wurde außerdem die Gerichtskosten von 2.000 CHF auferlegt.
Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A.__ muss die Gerichtskosten tragen.