Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer A._, ehemaliger Geschäftsführer der B._ GmbH, wurde zunächst wegen Veruntreuung angeklagt. Das Amtsgericht sprach ihn jedoch am 28. Juni 2018 wegen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Schuldspruch am 1. Juni 2023, stellte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 10 Monate. Der Fall bezieht sich auf die Beratung von C._ in Versicherungsfragen und dessen Entscheidung, Pensionskassenguthaben in eine Vermögensverwaltung anzulegen. Dabei erhielt A._ unrechtmäßig Zugriff auf C._s Geld, indem er Dokumente manipulierte und C._ nicht ausreichend informierte.
Erwägungen:
Verteidigungsrechte: Der Einwand des Beschwerdeführers, die Rückweisung der Anklageschrift habe seine Verteidigungsrechte verletzt, wurde abgewiesen, da er nicht belegte, dass er dies im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatte.
Berufungsverfahren: Der Beschwerdeführer rügte die Ablehnung zweier Beweisanträge. Das Gericht stellte fest, dass im Berufungsverfahren nur solche Beweisanträge berücksichtigt werden, die das Risiko der Unrechtmäßigkeit oder Unvollständigkeit der ersten Instanz aufzeigen, was hier nicht der Fall war.
Tatsächliche Feststellungen: Der Beschwerdeführer konnte die Feststellungen des Obergerichts zur Anklage nicht rechtfertigen, da er keine stichhaltigen Argumente gegen die Beweiswürdigung vorbrachte.
Tatbestand des Betrugs: Das Gericht bestätigte, dass die Elemente des Betrugs gemäß Art. 146 StGB erfüllt sind, da A._ C._ arglistig über die Verwendung seines Pensionskassenguthabens täuschte und sich unrechtmäßig bereicherte.
Strafzumessung: Das Bundesgericht wies die Kritik des Beschwerdeführers an der Strafzumessung zurück, da das Obergericht die Umstände korrekt gewürdigt hatte, einschließlich der Verletzung des Beschleunigungsgebotes, was zu einer Strafreduktion führte.
Probezeit: Die Festlegung einer vierjährigen Probezeit wurde aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers als gerechtfertigt angesehen.
Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt.