Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_350/2024 vom 20. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_350/2024 vom 20. März 2025

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._, eine kosovarische Staatsangehörige, beantragte den Familiennachzug zu ihrem Sohn B._, einem italienischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. B._ hatte am 1. August 2013 in die Schweiz eingereist und lebt mit seiner Familie dort. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch um Nachzug ab, da A._ den Nachweis ihrer Unterstützungsbedürftigkeit und der finanziellen Unterstützung durch ihren Sohn nicht erbrachte. Die nachfolgenden Rechtsmittel vor der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht Zürich waren ebenfalls erfolglos.

A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Ziel, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.

Erwägungen: 1. Zuständigkeit: Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit, stellte fest, dass die Beschwerde fristgerecht und formgerecht eingereicht wurde und auf die Beschwerde eingetreten werden konnte.

  1. Relevante Vorschriften: Die rechtliche Beurteilung beruht auf den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA), nach dem enge Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Nachzug haben, wenn sie von der aufenthaltsberechtigten Person unterstützt werden.

  2. Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit: Das Gericht prüfte den Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit und der wirklichen Unterhaltsgewährung durch B._. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Nachweise nicht belegen konnte, dass B._ ihr regelmäßig und in erheblichem Maße Unterhalt gewährt hatte.

  3. Das Bundesgericht befand die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht für willkürlich und bestätigte, dass die vorgelegten Beweise, insbesondere in Bezug auf Bargeldabhebungen und alte Überweisungen, nicht ausreichten, um die Unterstützungsbedürftigkeit zu belegen.

  4. Rechtliches Gehör: Der Vorwurf, die mündliche Befragung sei zu Unrecht abgelehnt worden, wurde ebenfalls zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte genügend schriftliche Stellungnahmen und Beweise vorliegen, um zu einem Urteil zu gelangen.

Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts. Es entschied, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt hatte. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Notwendigkeit eines ausreichenden Nachweises für die finanzielle Unterstützung, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs geltend zu machen.