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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_158/2024:
Sachverhalt: A._, der Beschwerdeführer, verursachte am 9. Februar 2019 einen Verkehrsunfall, bei dem er mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung (mindestens 121 km/h an einer Stelle mit 50 km/h bzw. 117 km/h bei 60 km/h erlaubt) einen anderen Fahrer rammte. Alle Beteiligten wurden leicht verletzt, und die Fahrzeuge erlitten Totalschäden. Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte ihn am 9. Juni 2022 wegen einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Geldbuße von 1.500 CHF. Das Strassenverkehrsamt entzogen ihm am 27. Dezember 2022 den Führerausweis für 24 Monate. Dagegen klagte A._, jedoch ohne Erfolg, da seine Beschwerde auch vom Verwaltungsgericht Thurgau abgewiesen wurde. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit der Bitte um einen kürzeren Führerausweisentzug und eventuell um Neubeurteilung.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde zulässig sei, da A.__ am vorangegangenen Verfahren teilgenommen hatte und alle notwendigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt waren.
Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelte, indem sie auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abstellte. A.__ hatte in diesem Verfahren keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen erhoben.
Änderung der Rechtslage: Die am 1. Oktober 2023 in Kraftgetretenen Änderungen im Strassenverkehrsgesetz (SVG) wurden behandelt. Insbesondere wurde klargestellt, dass die Mindeststrafe für qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen bei Ersttätern unter einem Jahr liegen kann und die Mindestentzugsdauer um bis zu 12 Monate verkürzt werden kann, wenn die Strafe unter einem Jahr liegt.
Anwendung des neuen Rechts: A.__ argumentierte, dass auf Grundlage des neuen Rechts sein Führerausweisentzug reduziert werden sollte. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass seine Geschwindigkeitsübertretung so gravierend war, dass eine Reduktion nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer hatte erhebliche Verkehrsregelverletzungen begangen, die zu Verletzungen Dritter führten, was die volle Anwendung der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren zur Folge hatte.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die zweijährige Entzugsdauer des Führerausweises auch nach den neuen Regelungen des SVG rechtmäßig sei. A.__ musste zudem die Prozesskosten tragen.
Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von 3.000 CHF auferlegt.