Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_217/2025 vom 29. April 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_217/2025

Sachverhalt: A._ hatte am 11. Oktober 2024 gegen eine am 11. Oktober 2022 erlassene Strafverfügung des Genfer Staatsanwalts Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde jedoch am 16. Dezember 2024 vom Polizeigericht als unzulässig erklärt, da die Frist für einen Einspruch bereits abgelaufen war. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A._ wurde am 29. Januar 2025 von der Strafkammer des Genfer Obergerichts abgewiesen.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Rekurs gegen die Bestätigung der Unzulässigkeit des Einspruchs möglich ist.

  1. Vorwürfe gegen die Vorinstanz: A.__ argumentierte, dass die Vorinstanz willkürlich festgestellt habe, dass die Zustellung der Strafverfügung ordnungsgemäß erfolgt sei, da sein Name möglicherweise nicht mehr auf dem Briefkasten gestanden hätte. Zudem beanstandete er, dass sein Antrag auf Anhörung eines Nachbarn abgelehnt wurde, was einen Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör darstelle.

  2. Rechtsgrundlagen: Es wurde auf die relevanten Bestimmungen des Schweizerischen Strafprozessrechts (StPO) verwiesen, die die Ordnungsgemäßheit der Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen regeln. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Mitteilungen als zugestellt gelten, wenn sie an die angegebene Adresse gesendet wurden und nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgeholt werden.

  3. Entscheidung der Vorinstanz: Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass A._ die Zustellung der Strafverfügung zum 24. Oktober 2022 als erfolgt zu betrachten sei. A._ hatte keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass er auch nach seinem Umzug die amtlichen Mitteilungen erhielt.

  4. Recht auf Gehör: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Ablehnung des Antrags auf Anhörung des Nachbarn nicht willkürlich war, da die Vorinstanz zu dem Schluss kam, dass die Äußerungen des Nachbarn keine relevanten neuen Beweise liefern würden.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ als unbegründet zurück und bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen, wobei die Kosten des Verfahrens zu seinen Lasten gingen.