Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._ (Mutter) und B._ (Vater), ein verheiratetes Paar mit einem gemeinsamen Kind (C.__, geboren 2018), lebten in Genf. Nach diversen Konflikten, die Vorwürfe von körperlicher Gewalt und Beleidigungen gegen beide Elternteile beinhalteten, stellte der Vater erstmals im Dezember 2020 und dann erneut im August 2021 einen Antrag auf Schutzmaßnahmen in der Ehe. Die beiden hatten getrennte Haushalte ab August 2021, wobei der Vater die alleinige Obsorge für das Kind beantragte. Die Mutter hingegen forderte das volle Sorgerecht und wies die Vorwürfe des Vaters zurück.
Im Rahmen des Verfahrens wurden psychiatrische Gutachten erstellt, die zu dem Ergebnis kamen, dass die Mutter unter einer Persönlichkeitsstörung litt, die ihr elterliches Verhalten negativ beeinflusste. Der Vater hingegen wurde als stabil und fähig angesehen, das Kind angemessen zu betreuen. Das erste Gericht entschied am 23. Februar 2024, dass das Kind beim Vater leben soll, und erteilte der Mutter ein Besuchsrecht. Diese Entscheidung wurde von der Mutter angefochten.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte den Rekurs der Mutter, wobei es sich auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts stützte. Es stellte fest, dass der Konflikt zwischen den Eltern erheblich war und die Vorwürfe gegen den Vater nicht ausreichend belegt werden konnten. Es wurde berücksichtigt, dass das Gutachten der Experten durch andere Berichte (z.B. von SEASP und AEMO) nicht erheblich widerlegt wurde. Das Gericht war der Ansicht, dass die Einschätzungen der Experten bezüglich der elterlichen Fähigkeiten der Mutter und die Schwierigkeiten, die sie für das Kind darstellt, nachvollziehbar waren.
Die Mutter konnte die Vorwürfe des erstinstanzlichen Gerichts nicht substantiell entkräften und stellte vor allem eigene Bewertungen und Behauptungen auf, die das Bundesgericht als unzureichend und appellatorisch einstufte. Alle neuen, im Rekurs vorgebrachten Fakten waren entweder nicht zulässig oder hatten die Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts nicht in Frage gestellt.
Das Gericht entschied letztlich, dass die ursprünglichen Entscheidungen zum Sorgerecht und den Besuchsrechten aufrechtzuerhalten waren. Auch die weitere Bitte um finanzielle Unterstützung der Mutter wurde abgelehnt. Die mutmaßlichen Verbesserungen in der Beziehung zwischen den Eltern waren nicht ausreichend, um die vorherigen Entscheidungen zu revidieren.
Schlussfolgerung: Der Rekurs der Mutter wurde abgewiesen, und die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wurde bestätigt. Die Mutter musste die Verfahrenskosten tragen.