Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_545/2024 vom 15. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_545/2024 vom 15. April 2025:

Sachverhalt: A.__, eine kosovarische Staatsangehörige, erhielt nach ihrer Heirat mit einem schwedischen Staatsbürger eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nach weniger als zwei Monaten in der Ehe verließ sie aufgrund von häuslicher Gewalt den gemeinsamen Haushalt und suchte Zuflucht in einem Frauenhaus. Im Dezember 2023 widerrief das Migrationsamt Zürich ihre Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz. Ihre dagegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos, und sie wandte sich an das Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass trotz der abgelaufenen Ehe A.__ aufgrund des Vorwurfs häuslicher Gewalt einen Aufenthaltsanspruch gemäß Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend machen könne.

Die Vorinstanz hatte jedoch nicht erkannt, dass häusliche Gewalt glaubhaft gemacht worden sei. A.__ hatte zwar mehrere Anzeigen gegen ihren Ex-Mann erstattet und Verletzungen dokumentieren lassen, jedoch wurde das Strafverfahren wegen fehlender Beweise eingestellt. Die Vorinstanz schloss daraus, dass keine häusliche Gewalt vorgelegen habe. Das Bundesgericht bestätigte diese Sichtweise und erklärte, dass die Vorinstanz sachlich und rechtlich korrekt entschieden hatte, dass A.__s Vorwürfe nicht ausreichend belegbar seien.

Zudem stellte das Gericht fest, dass andere persönliche Gründe, die A.__s Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen könnten, nicht vorgebracht wurden und ihr Anspruch auf Verbleib in der Schweiz daher nicht gegeben war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht entschied, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung A.__s rechtens war, da keine glaubhaften Beweise für häusliche Gewalt vorlagen und somit kein Aufenthaltsanspruch gemäß den relevanten Artikeln des Ausländerrechts bestand.