Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (7B_687/2023)
Sachverhalt: A._ wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beschuldigt, am 28. Oktober 2019 in Muttenz als Lenker eines Personenkraftwagens den erforderlichen Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug im Schweizerhalle-Tunnel nicht eingehalten zu haben. Er fuhr mit 97 km/h und betrug der Abstand nur 12 Meter, was einem Abstand von 0,44 Sekunden entspricht. Ein Strafbefehl gegen ihn wurde erlassen, dem er widersprach. Das Strafgericht verurteilte ihn wegen grober Verkehrsregelverletzung und verhängte eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse. Diese Verurteilung wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft in Berufung bestätigt und die Geldstrafe sowie die Busse erhöht. A._ legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte, das Urteil aufzuheben.
Erwägungen: Das Bundesgericht musste prüfen, ob die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt falsch festgestellt hat, insbesondere in Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung und die Qualifikation des Abstands.
Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde als zulässig angesehen, da der Beschwerdeführer legitimiert war und die Frist eingehalten wurde.
Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer beanstandete die polizeiliche Messung und die Abstandsberechnung. Die Vorinstanz bestätigte jedoch die Richtigkeit der Messung, da das verwendete Messgerät ordnungsgemäß geeicht war und die Polizeibeamten über die notwendige Ausbildung verfügten.
Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht klärte, dass die geltenden Vorschriften über Geschwindigkeitsmessungen und deren Überprüfung die Anforderungen an Messmittel und das Durchführungspersonal festlegen. Die Vorinstanz hatte die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und festgestellt, dass die Messungen rechtlich gültig waren.
Grobe Verkehrsregelverletzung: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A.__ objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hatte, da er über 800 Meter einen zu geringen Abstand gehalten hatte. Subjektiv wurde angenommen, dass er sich der Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst war, insbesondere angesichts seiner Fahrpraxis.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Beweiserhebung nicht willkürlich durchgeführt hatte und die Feststellungen zur Verkehrsanalyse sowie zur Höhe der Strafe als gerechtfertigt erachtete. A.__ wurde auch die Gerichtskosten auferlegt.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer grob gegen die Verkehrsregeln verstoßen hatte und daher die verhängte Strafe angemessen war.