Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_440/2024 vom 31. März 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_440/2024 Sachverhalt:

Die F._ AG, eine Bauunternehmung, befand sich im Konkurs, in den die A._ AG und ihre Aktionäre (B._, C._, D._, E._) Forderungen aus Darlehen anmeldeten. Diese Forderungen wurden als nachrangig (dritte Klasse) eingestuft, was zu einem Rechtsstreit führte. Die Gläubiger beantragten, die Forderungen ohne Rangrücktritt in der dritten Klasse zu kollozieren, was das Gericht zunächst ablehnte. Nach mehreren Instanzen wendeten sich die Gläubiger schließlich an das Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass es auf die Beschwerde eintritt, da das Interesse der Beschwerdeführer an der Beseitigung des Rangrücktritts gegeben ist.

  2. Rechtsanwendung: Das Gericht prüft die relevanten rechtlichen Grundlagen, insbesondere die Voraussetzungen für die Nachrangigkeit von Darlehen nahestehender Personen im Konkurs, wobei die Frage der Überschuldung entscheidend ist.

  3. Überschuldung: Die Vorinstanz hatte die Nachrangigkeit der Forderungen damit begründet, dass bei der Gewährung der Darlehen eine Überschuldung der F.__ AG vorlag. Das Bundesgericht hingegen stellte fest, dass die vorinstanzlichen Feststellungen zu einem eindeutigen Ergebnis führen: Eine Überschuldung wurde nicht nachgewiesen, was bedeutet, dass die Forderungen der Beschwerdeführer nicht als nachrangig eingestuft werden dürfen.

  4. Rechtsmissbrauch: Das Bundesgericht widerlegte die Argumentation der Konkursmasse, dass die Gewährung der Darlehen an eine zahlungsunfähige Gesellschaft einen Rechtsmissbrauch darstelle. Da die Forderungen ohne nachgewiesene Überschuldung nicht nachrangig seien, könne auch kein Rechtsmissbrauch angenommen werden.

  5. Entscheid: Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und ordnete an, dass die Forderungen der Beschwerdeführer in der dritten Klasse ohne Rangrücktritt zu kollozieren sind.

  6. Kostenregelung: Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und die Beschwerdeführer erhielten eine Entschädigung.

Ergebnis:

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Forderungen der Gläubiger in der dritten Klasse zu behandeln sind, die als nachrangig geltend gemachten Forderungen jedoch nicht den Rangrücktritt aufweisen. Das Urteil des Kantonsgerichts wurde entsprechend aufgehoben.