Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_166/2023 vom 25. März 2025
Sachverhalt: A.A. besuchte in der Schweiz die öffentliche Schule, wo bei ihm ADHS und Hochbegabung diagnostiziert wurden. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten schlossen seine Eltern, zusammen mit der Schulbehörde, dass A.A. in eine höhere Klasse versetzt werden sollte. Nach mehreren Gesprächen beantragten die Eltern verstärkte sonderpädagogische Maßnahmen. Die zuständigen Stellen empfahlen eine integrative Förderung in der Regelschule, die den Bedürfnissen von A.A. angeblich entsprechen sollte. Trotzdem entschieden sich die Eltern, A.A. eigenmächtig an eine private Tagesschule zu wechseln, weil sie der Meinung waren, dass keine geeigneten Maßnahmen in der öffentlichen Schule vorhanden waren. Das Gesuch um Kostenübernahme für die private Schule wurde von der kantonalen Direktion abgelehnt.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob A.A. Anspruch auf eine Sonderschule oder auf Kostenübernahme für die private Schule hat. Die Eltern argumentierten, dass der Wechsel zu einer privaten Schule notwendig war, um A.A.s Wohl zu sichern, insbesondere aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und Suizidgedanken. Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch auf eine spezielle Sonderschule nur in Ausnahmefällen gegeben ist und die kantonalen Behörden bereits Maßnahmen in der Regelschule vorgesehen hatten.
Die Vorinstanz habe nicht in unhaltbarer Weise entschieden; die vorgeschlagenen Maßnahmen seien als angemessen erachtet worden, und die Behauptung der Eltern, dass die Schulbehörden untätig gewesen seien, ließ sich nicht nachweisen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine eigenmächtige Einschulung in die private Schule nicht gerechtfertigt war, da die Eltern Vorschläge für vorübergehende Lösungen ablehnten und die eigentlichen Maßnahmen nicht ausprobierten.
Die Richter wiesen die Beschwerde der Eltern zurück und bestätigten, dass die übernommenen Maßnahmen den Anforderungen für eine angemessene Schulbildung gemäß Art. 19 BV entsprachen. Schließlich entschied das Gericht auch, dass die vermeintlichen Verletzungen des rechtlichen Gehörs nicht zu einer Aufhebung der vorhergehenden Entscheidungen führten.
Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.