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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_441/2024
Sachverhalt: Die A._ AG betreibt einen Golfplatz und hat mit dem Golfverein C._ eine Zusammenarbeit vereinbart. B._, ein Mitglied des Golfvereins seit 1996, hatte mit der A._ AG einen Spielrechtsvertrag, der bis 2058 einseitig verlängert oder gekündigt werden konnte. Die A._ AG kündigte den Vertrag jedoch am 2. Juli 2020 aufgrund angeblichen Mobbings durch B._ und sprach ihm ein Haus- und Platzverbot aus. Ein vorsorgliches Massnahmeverfahren wies die A._ AG an, den Vertrag zu erfüllen und B._ den Zugang zu den Golfanlagen zu gewähren. B.__ erhob daraufhin Klage.
Das Bezirksgericht Küssnacht entschied zu Gunsten von B._ und wies die Widerklage der A._ AG nicht zur Entscheidung. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte dieses Urteil in der Berufung.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Argumente der A._ AG, die sich auf Mobbingvorwürfe stützte, um den Spielrechtsvertrag fristlos aufzulösen. Es stellte fest, dass Mobbing ein systematisches, feindliches Verhalten unter Arbeitskollegen beschreibt, was hier nicht zutreffe, da B._ nicht Angestellter der A.__ AG, sondern dessen Vertragspartner und Aktionär sei.
Das Gericht argumentierte, dass die Schutzpflichten der A._ AG gegenüber ihrem Geschäftsführer die Fortsetzung des Vertrages nicht unzumutbar machten, solange die Vorinstanz keine Beweise für ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorgelegt erhielt. Zudem könnten auch andere Maßnahmen gegenüber B._ eingeleitet werden, wie etwa eine Anzeige wegen Persönlichkeitsverletzung, was bei einer Vertragsauflösung nicht mehr möglich wäre.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass kein rechtlicher Grund für die fristlose Auflösung des Spielrechtsvertrages vorlag und wies die Beschwerde ab. Die A.__ AG wurde mit den Gerichtskosten sowie den Entschädigungen für den Beschwerdegegner belegt.
Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten in Höhe von 3.000 Franken wurden der A._ AG auferlegt, und sie muss B._ für die bundesgerichtlichen Kosten 3.500 Franken entlasten.