Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_554/2024 vom 10. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_554/2024 Sachverhalt:

Die A._ AG ist als Totalunternehmerin für den Rohbau des "Aufgang Europaallee" im Rahmen eines größeren Bauprojekts der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) tätig. Nach der Erstellung und Einreichung der Schlussrechnung, die einen Gesamtbetrag von 13'401'594.41 CHF ausweist, zahlte die SBB nur einen Teilbetrag von 12'407'326 CHF. In einer Klage forderte die A._ AG den ausstehenden Betrag von 1'000'641.76 CHF zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen, mit der Behauptung, dass mehrere Zusatzarbeiten von der Beklagten angeordnet wurden, für die eine extra Vergütung zustehe. Die SBB wies die Ansprüche zurück, und das Handelsgericht Zürich wies die Klage vollständig ab.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass es auf die Beschwerde eintreten kann, da alle Voraussetzungen für die Anfechtung erfüllt sind.

  2. Rechtsverletzungen: Die Beschwerdeführerin machte mehrere rechtliche Rügen geltend, darunter die Verletzung des Gehörsanspruchs und unzureichende Entscheidbegründungen. Insbesondere wurde die Vorinstanz kritisiert, weil sie zu einer bestimmten Forderung (aufgelaufene Verzugszinsen von 29'810.84 CHF) keine Begründung gab.

  3. Teilweise Gutheissung der Beschwerde: Das Bundesgericht gab der Beschwerde in Bezug auf die aufgelaufenen Verzugszinsen statt, da die Vorinstanz nicht ausreichend begründet hatte, warum diese Forderung zurückgewiesen wurde. Die restlichen Forderungen, einschließlich Nachtragsforderungen auf Mehrleistungen und Beschleunigungskosten, wurden als unbegründet abgewiesen.

  4. Entscheidungsfolgen: Das Urteil des Handelsgerichts wurde teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung der Forderung nach Verzugszinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen. In allen anderen Punkten blieb das Urteil bestehen.

  5. Kostenverteilung: Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens verteilt.

Insgesamt entschied das Bundesgericht, dass die A.__ AG in Bezug auf die Zinsforderung teilweise obsiegt hat, während die SBB in Bezug auf die anderen Forderungen obsiegte.