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Das Urteil des Bundesgerichts (2C_197/2024) befasst sich mit der Frage, ob der Kanton Graubünden vom Bund eine Kostenbeteiligung für Covid-19-Härtefallmassnahmen zugunsten der A.__ AG verlangen kann, die mehrheitlich in staatlicher Hand ist.
Sachverhalt: Die A._ AG, zu 50% im Besitz der B._ AG und der C.__ AG, hatte im Rahmen der Covid-19-Härtefallmassnahmen Unterstützungsbeiträge in Höhe von 1.407.725 CHF beantragt. Der Kanton Graubünden bewilligte diese Beträge, wandte sich aber nach einer negativen Mitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Nicht-Berechtigung zur Bundesbeteiligung an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, woraufhin Graubünden beim Bundesgericht gegen das Urteil vorging.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass es für die Beurteilung zuständig ist, da es hier um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Kanton und Bund geht. In der Prüfung kam das Gericht zu dem Schluss, dass sich der Bund gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung nicht an den Kosten für Unternehmen, an denen der Staat direkt oder indirekt mehr als 10% beteiligt ist, beteiligen kann. Der Kanton Graubünden war somit über die B._ AG, an der er mehrheitlich beteiligt ist, indirekt an der A._ AG beteiligt.
Das Gericht argumentierte, dass Art. 1 Abs. 2 lit. a des HFMV 20 eine klare gesetzgeberische Absicht verfolgt, die Beteiligung des Bundes an Härtefallmassnahmen in solchen Fällen auszuschließen, weil der Staat ein strategisches Interesse an diesen Unternehmen hat. Die Argumentation des Kantons, dass eine Differenzierung zwischen direkter und indirekter Beteiligung nicht rechtmäßig sei, wies das Bundesgericht zurück, da die Regelung klare Kriterien für die Beteiligung aufstelle, die auch direkte und indirekte Beteiligungen umfassen.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass Vertrauensschutz nicht gegeben war, da die Erläuterungen zur Verordnung in der ursprünglichen Fassung keine gegenteiligen Hinweise enthielten.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Kantons Graubünden ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung des Bundes nicht erfüllt sind. Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.