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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. März 2025 über die Vertretungsbefugnis eines Vereins (A.__) in einem Verfahren vor der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt entschieden.
Im Sachverhalt stellte sich heraus, dass A.__, ein Verein zur Unterstützung seiner Mitglieder, im Namen mehrerer Mitglieder Einsprache gegen eine Baubewilligung einlegte. Die Baurekurskommission verweigerte dem Verein die Vertretung, da er nicht von einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person vertreten wird, was gemäß § 4 des kantonalen Advokaturgesetzes (BS) erforderlich ist. Dagegen erhoben die Mitglieder Rekurs, der jedoch vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführer argumentierten vor dem Bundesgericht, dass die Bestimmungen des Advokaturgesetzes ihr verfassungsmäßiges Recht auf freie Wahl der Rechtsvertretung unverhältnismäßig einschränken würden. Das Gericht prüfte die Zuständigkeit, die Eintretensvoraussetzungen sowie die Anwendung des kantonalen Rechts und bestätigte die Auffassung, dass die Beratungsleistungen des Vereins als berufsmäßige Vertretung gelten und somit dem Anwaltsmonopol unterliegen.
Das Bundesgericht entschied, dass der Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl der Rechtsvertretung durch das kantonale Recht gerechtfertigt sei, um die Qualität der Rechtsberatung zu sichern und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflege zu gewährleisten. Der Ausschluss des Vereins von der Vertretung vor der Baurekurskommission wurde daher als rechtmäßig erachtet.
Schließlich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten in solidarischer Haftung.