Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_46/2024 vom 17. April 2025

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In dem Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2024 vom 17. April 2025 geht es um ein Revisionsgesuch der Volksrepublik China gegen einen Zuständigkeitsentscheid eines Schiedsgerichts in Genf. Der Kläger A.__, Staatsbürger des Vereinigten Königreichs, hatte China verklagt, weil er der Meinung ist, dass seine Investition in der Volksrepublik China durch die Enteignung von Landrechten verletzt wurde, was gegen ein bilaterales Investitionsschutzabkommen verstoße.

Im Januar 2019 leitete der Kläger ein Schiedsverfahren ein. Das Schiedsgericht erkannte in einem Zwischenentscheid vom 30. Dezember 2021 seine Zuständigkeit, was die Beklagte anfocht. China beantragte beim Bundesgericht, diesen Zuständigkeitsentscheid aufzuheben, argumentierend, dass neue Beweismittel, die nach dem Entscheid gefunden wurden, einen anderen Ausgang hätten ermöglichen können.

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs und stellte fest, dass es zwar Eintretensvoraussetzungen gab, die neuen Beweismittel aus einem Geständnis des Zeugen C.__ jedoch erst nach dem Zuständigkeitsentscheid entstanden sind und damit nicht für eine Revision im Sinne von Art. 190a IPRG herangezogen werden können. Die weiteren Beweismittel, die die Gesuchstellerin anführte, konnten ebenfalls keine Grundlage für die Revision bieten, da sie nicht fristgerecht nachgewiesen wurden.

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab und stellte fest, dass die Gesuchstellerin für die Kosten des Verfahrens aufkommen muss und dem Gesuchsgegner eine Entschädigung zahlen muss. Das Urteil wird den Parteien sowie dem Schiedsgericht schriftlich mitgeteilt.