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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_1213/2024 und 7B_1240/2024
Sachverhalt: Die Streitparteien sind A._, die Beklagte, und die B._ AG, die Klägerin. A._ hatte im September 2017 einen Leasingvertrag für einen Land Rover mit der B._ AG abgeschlossen. Nach mehreren ausstehenden Zahlungen stellte B._ AG im Oktober 2020 den Vertrag mit A._ einseitig ein und forderte die Rückgabe des Fahrzeugs. A._ meldete den Diebstahl des Fahrzeugs im November 2020. 2021 stellte B._ einen Schaden von über 37'000 CHF fest und reichte im Oktober 2023 eine Strafanzeige wegen unrechtmäßiger Aneignung gegen A.__ ein.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren und ordnete eine Durchsuchung von A._s Wohnsitz an. Im Juli 2024 wurde das Fahrzeug gefunden, wodurch B._ AG den Beschluss zur Aufhebung des Arrests für das Fahrzeug erließ, was die B.__ AG im Oktober 2024 vor dem kantonalen Gericht bestätigte.
A.__ legte daraufhin gegen die Entscheidungen des kantonalen Gerichts, die den Arrest aufhob und den Rekurs gegen die Arrestanordnung als unzulässig erklärte, Beschwerden beim Bundesgericht ein.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Aufhebungsentscheidung hat, da ein nicht endender rechtlicher Schaden vorliegt, wenn Rekurse gegen nicht finale Entscheidungen ergriffen wurden.
Materialprüfung: Das Bundesgericht betonte, dass es an die tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichts gebunden ist, es sei denn, sie seien willkürlich. Es stellte fest, dass A._ ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber B._ AG nicht erfüllt hatte, was zur Aufhebung des Leasingvertrags führte. Damit habe A.__ auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Rückgabe des Fahrzeugs mehr, da sie nicht Eigentümerin war.
Interpretation des Leasingvertrags: Das Gericht wies darauf hin, dass der Leasingvertrag die Eigentumsrechte der B._ AG an dem Fahrzeug sichert. A._ könne keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs geltend machen, da ihre Rechte nach Beendigung des Leasingverhältnisses erloschen seien.
Entscheid über die Beschwerden: Das Bundesgericht wies die Beschwerden in der Rekursangelegenheit ab, stellte jedoch fest, dass der zweite Rekurs gegen die Arrestanordnung gegenstandslos wurde, da bereits ein Arrest aufgehoben worden war.
Urteil: - Der Rekurs von A._ (7B_1213/2024) wurde abgewiesen. - Die Angelegenheit (7B_1240/2024) wurde als gegenstandslos gestrichen. - A._ wurde mit den Kosten des Verfahrens von 3'000 CHF belastet und musste B._ AG eine Entschädigung von 1'000 CHF zahlen, während die Gerichtskosten im zweiten Verfahren nicht erhoben wurden und A._ eine Entschädigung aus der Staatskasse in derselben Höhe zugesprochen wurde.
Das Urteil wurde am 8. April 2025 verkündet.