Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_131/2025 vom 4. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_131/2025 vom 4. April 2025:

Sachverhalt:

Der Steuerpflichtige, A._, lebt in V._ (Kanton Thurgau) und ist aufgrund seines Grundeigentums in U.__ (Kanton Aargau) beschränkt steuerpflichtig im Kanton Aargau. Er reichte die Steuererklärung für die Steuerperiode 2022 nicht fristgerecht ein, was zu einer Mahngebühr von 35 Franken führte. Der Steuerpflichtige erhob Rekurs gegen diese Gebühr, argumentierte aber, dass er die Steuererklärung am Hauptsteuerdomizil (Thurgau) eingereicht habe und beanstandete die Höhe und Bekanntmachung der Mahngebühr.

Das kantonale Spezialverwaltungsgericht wies den Rekurs ab und stellte fest, dass der Steuerpflichtige die Erklärung nicht rechtzeitig im Kanton Aargau eingereicht hatte und es keine gesetzlichen Vorgaben gab, die die Gemeinde zur warnenden Bekanntmachung der Mahngebühren verpflichteten.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass es in Bezug auf die Mahngebühr zuständig ist, da die Vorinstanz ein zulässiges Gericht darstellt und der vorliegende Rechtsweg eingehalten wurde.

  2. Mitwirkungspflichten: Das Gericht ging ausführlich auf die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im interkantonalen Steuerverhältnis ein. Der Steuerpflichtige muss sicherstellen, dass die Steuererklärung rechtzeitig im Kanton Aargau eingeht, auch wenn die Erklärung gleichzeitig im Kanton Thurgau eingereicht wurde.

  3. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip: Die Mahngebühr wurde als rechtmäßig erachtet, weil sie den Vorgaben des Steuergesetzes entsprach und sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip erfüllte.

  4. Rechtliche Grundlage für Mahngebühren: Das Gericht stellte fest, dass die Mahngebühr eine Kausalabgabe darstellt und auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Die einschlägigen Bestimmungen im kantonalen Steuergesetz und der Verordnung wurden als rechtmäßig erachtet.

  5. Abweisung der Beschwerde: Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab und entschied, dass keine Kosten erhoben werden, da die Entscheidung in der Regel zu seinen Ungunsten fiel.

Schlussfolgerung: Der Steuerpflichtige hat seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, und die Mahngebühr wurde als rechtmäßig bestätigt. Das Urteil unterstreicht die eigenverantwortliche Pflicht des Steuerpflichtigen, seine Steuererklärungen fristgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen.