Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A.__ ist Landwirt im Kanton Thurgau und hat einen Bauernhof, auf dem er Rinder hält. In den Jahren 2007 bis 2017 wurden mehrere strafrechtliche Entscheidungen gegen ihn erlassen, darunter wegen Tierschutzverletzungen. Zudem führte das Veterinäramt des Kantons Thurgau über mehrere Jahre zahlreiche Kontrollen durch, bei denen wiederholt schwerwiegende Mängel in der Tierhaltung festgestellt wurden, einschließlich ungenügender Tierpflege und baulicher Mängel im Stall.
Nach einer unangemeldeten Kontrolle im September 2022, bei der schwere Gesundheitsprobleme bei den Tieren und bauliche Mängel entdeckt wurden, ordnete das Veterinäramt eine Tierhaltebeschränkung an, die A.__ verbot, mehr als 50 Kühe zu halten. Diese Verfügung wurde in den nachfolgenden Rechtsmitteln bestätigt.
Rechtsmittel und Entscheidungen: A.__ erhob gegen die Tierhaltebeschränkung Beschwerde, jedoch wies sowohl das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau als auch das Verwaltungsgericht seine Einwände zurück und bestätigte die Anordnung der Tierhaltebeschränkung.
Einsprüche des Beschwerdeführers: A.__ argumentierte, dass die Anordnung der Tierhaltebeschränkung unverhältnismäßig und ohne gesetzliche Grundlage sei. Er beantragte, die Anordnung zu annullieren oder durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie die Unterstützung durch einen Coach, zu ersetzen. Zudem rügte er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da sein Antrag auf eine Beweisaufnahme abgelehnt wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Verwaltungsgericht alle relevanten Beweise und Argumente in seiner Entscheidung berücksichtigt hatte. Es begründete die Anordnung der Tierhaltebeschränkung mit wiederholten, gravierenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die daraus resultierende Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die Tierschutzvorschriften einhalten. Die massnahmen waren notwendig zum Schutz des Tierwohls und damit verhältnismäßig.
Die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Anordnung, wurde als unbegründet erachtet, da Art. 23 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes abdeckt, dass in solchen Fällen ein Halteverbot ausgesprochen werden kann. Das Gericht entschied, dass die wiederholten Verstöße die Annahme der Unfähigkeit des Beschwerdeführers belegen und damit ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Tierwohls besteht.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab und wies auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zurück. Die Gerichtskosten von CHF 2'500 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.