Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_393/2024 vom 12. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_393/2024 vom 12. März 2025:

Hintergrund: Im vorliegenden Fall beantragte D._ eine Baugenehmigung für ein neues Wohngebäude auf seinem Grundstück vvv im Gemeindegebiet Orselina, das angrenzend an das Grundstück www eines Erbengemeinschaftsbesitzers (unter anderem E._) liegt. Dieser Gemeinde hatte hinweg gegen das Bauvorhaben Einspruch erhoben, insbesondere mit dem Argument, dass D.__ nicht über die erforderliche Berechtigung zum Bau auf dem Grundstück www verfüge, da er nur Inhaber einer Dienstbarkeit sei, die ihm das Anlegen von Parkplätzen erlaubte.

Entscheidungen der unteren Instanzen: Das Stadtpräsidium von Orselina hatte die Baugenehmigung zunächst erteilt, woraufhin der Regierungsrat des Kantons diese Entscheidung aufhob, da er eine Verletzung der Vorschriften über Abstände und die fehlende Zustimmung der benachbarten Grundstückseigentümer sah. Das Verwaltungsgericht des Kantons bewertete die Sachlage daraufhin und teilte die Auffassung des Regierungsrates nicht vollständig. Es stellte fest, dass D.__ aufgrund der eingerichteten Dienstbarkeit legitimiert war, die Baugenehmigung zu beantragen.

Beschwerde beim Bundesgericht: E.__ und andere Nachbarn zogen daraufhin vor das Bundesgericht und verlangten die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung, insbesondere wegen fehlender Unterschrift der weiteren Grundstückseigentümer und aufgrund angeblicher Verstöße gegen die lokalen Bauvorschriften.

Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rechtslage klar ist, und wies den Rekurs zurück. Es bestätigte die Auffassung der unteren Instanzen, dass D.__ aufgrund der Dienstbarkeit in der Lage war, die Baugenehmigung zu beantragen. Das Hauptargument, dass die fehlenden Unterschriften der anderen Eigentümer der Erbengemeinschaft die Genehmigung ungültig machen, wurde als nicht stichhaltig erachtet, da die Baugenehmigung vor allem das öffentliche Interesse an der Genehmigung rechtmäßiger Bauvorhaben schützt und private Eigentumsansprüche nicht gegen die Erteilung sprechen.

Rechtsgrundlagen und Erwägungen: Das Gericht wies darauf hin, dass die Frage, ob D.__ tatsächlich über das Grundstück www verfügen könne – ob vertraglich oder durch die Dienstbarkeit – in der Baurechtsentscheidung nicht zu klären ist. Diese Angelegenheiten sind von der Zivilgerichtsbarkeit zu prüfen. Schließlich wurden die Beweislast und die Argumentationen der Beschwerdeführer als unzureichend erachtet, um der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bestätigte die Baugenehmigung für D._, umgehende das Argument der Beschwerdeführer, der fehlende private Konsens stünde der Baugenehmigung im Wege. Die Kosten des Verfahrens wurden D._'s Gegenseite auferlegt.