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Das Urteil betrifft einen Rechtsstreit über die Erteilung einer Baugenehmigung für ein neues Wohnbauprojekt bestehend aus zwei Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage auf dem Grundstück von D._ im Gemeindegebiet Orselina. D._ ist im Besitz des Grundstücks vvv, während A._, B._ und C._ Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks www sind, und E._ im Besitz eines weiteren angrenzenden Grundstücks zzz. Der Eigentümer von www steht unter einer Dienstbarkeit, die ihm gestattet, eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen zu errichten, die für vvv und zzz vorgesehen sind.
D._ beantragte 2018 eine Baugenehmigung, die von der Gemeinde erteilt wurde, trotz Einsprüchen der Nachbarn. Der zuständige Staatsrat hob diese Genehmigung jedoch auf Grund von Abstandsverletzungen und dem Fehlen von Zustimmung der Nachbarn an der Grenze. Der Verwaltungsgerichtshof des Kantons urteilte dann teilweise zugunsten von D._ und annullierte die Staatsratentscheidung, wonach die Genehmigung wiedererteilt wurde.
Erwägungen:Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs wurde als zulässig erachtet, da er gegen eine abschließende Entscheidung der letzten kantonalen Instanz gerichtet ist, die im Baurechtstatuss erklärt wird.
Unterschrift und Verfügungsmacht: Die Rekurrenten argumentierten, dass wegen des Fehlens ihrer Unterschrift die Baugenehmigung rechtswidrig sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass D.__ aufgrund seiner Dienstbarkeit über das Grundstück www verfügen kann, was seine Befugnis zur Beantragung der Baugenehmigung legitimiert. Die Unterschrift des Nachbarn sei notwendig, um eine Genehmigung für eine Genehmigung zur Errichtung in der Nähe seines Besitzes zu erteilen, jedoch sei dies nicht unüberwindbar für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Prüfung von Rechtsfragen: Das Bundesgericht stellte fest, dass bei der Erteilung von Baugenehmigungen die Einhaltung von Abstandsregelungen und anderen rechtlichen Aspekten oberste Priorität hat, jedoch keine detaillierte Überprüfung privater Eigentumsverhältnisse durch die Gemeinde erforderlich ist.
Entscheidung: Der Rekurs wurde zurückgewiesen, da die behaupteten Rechtsverletzungen – insbesondere die angebliche Unzulässigkeit der Baugenehmigung aufgrund fehlender Unterschriften – nicht ausreichend waren, um die Entscheidung der Vorinstanz in Frage zu stellen.
Kosten: Die Kosten des Verfahrens wurden den Rekurrenten auferlegt.
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, die auf dem Grundstück vvv erteilt wurde, und wies den Rekurs der Nachbarn mit der Begründung zurück, dass D.__ aufgrund seiner sole verfügbaren Rechte über das Grundstück verfügen kann, auch ohne die Zustimmung der angrenzenden Eigentümer.