Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_281/2024 vom 7. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 1C_281/2024 vom 7. März 2025

Sachverhalt: Die Baugenossenschaft A._ erhielt von der Bausektion der Stadt Zürich am 4. Oktober 2022 eine Bewilligung für den Ersatzneubau der Siedlung U._. Dagegen legten mehrere Anwohner, darunter B._, C._ und D._, Rekurs ein, der teilweise gutgeheißen wurde, mit der Auflage, eine schallabsorbierende Lärmschutzwand einzureichen. In weiterer Folge hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 14. März 2024 die Entscheidungen der Bausektion und der Baudirektion auf. Daraufhin reichte die Baugenossenschaft A._ Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Erwägungen: 1. Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich um einen Endentscheid in einer baurechtlichen Angelegenheit handelt, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren legitimiert und die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde war zulässig.

  1. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass das Verwaltungsgericht die Dachkonstruktion nicht als Dachaufbaute im Sinne des § 292 des Planungs- und Baugesetzes (PBG/ZH) qualifiziert hat, sondern als besondere Dachform. Diese Beurteilung führte dazu, dass die zulässige Gebäudehöhe überschritten wurde, was die Baugenossenschaft anfocht.

  2. Die Baugenossenschaft argumentierte, dass die Vorinstanz die Gemeindeautonomie verletzt habe und dass die geplante Konstruktion den Anforderungen an Dachaufbauten entspreche. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück, da die Vorinstanz klar erkannte, dass die geplante Dachkonstruktion die rechtlichen Kriterien nicht erfüllte und die Gemeinde bei der Auslegung keine weitreichende Autonomie hatte.

  3. Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des § 292 PBG/ZH durch die Vorinstanz und stellte fest, dass die Dachkonstruktion nicht den Anforderungen an eine Dachaufbaute entsprach. Eine Veränderung der Dachkonstruktion hätte eine substantielle Neugestaltung des Projekts erfordert, was eine Bewilligung mit Nebenbestimmungen ausschloss.

  4. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Rechtsprechung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar gehandelt hat. Eine grundsätzliche Verletzung der Eigentumsgarantie wurde ebenfalls verneint, da die Baugenossenschaft die Möglichkeit hatte, ein überarbeitetes Projekt einzureichen.

Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie musste die Gegenpartei für das Verfahren entschädigen.